a) Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO)
Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nr. 5120 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt insoweit eine 0,5-Gebühr nach Nr. 5121 GKG KV an. Wird das Rechtsmittel zugelassen, so fallen nur die für das Berufungsverfahren vorgesehenen Gebühren (Nrn. 5122 ff. GKG KV) an. In Asylverfahren besteht Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG).
Aus dem Wortlaut der Gebühren ("soweit") folgt, dass soweit eine Teilzurückweisung, Teilverwerfung oder Teilrücknahme des Zulassungsantrags oder anderweitige Erledigung des Zulassungsverfahrens erfolgt, die Gebühren nur nach diesem Teilwert anfallen. Soweit die Zulassung erfolgt ist, fallen die für das Berufungsverfahren vorgesehenen Gebühren an. Dabei ist § 36 Abs. 3 GKG zu beachten. Die beiden Einzelgebühren dürfen folglich nicht höher sein als der Gebührenbetrag, der bei Ansatz einer nach dem Gesamtwert und dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr. Eine Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG angefochten werden.
b) Sprungrevision und Sprungrechtsbeschwerde
Für das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) entsteht eine 1,5-Gebühr nach Nr. 1240 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1241 GKG KV an. Wird die Revision zugelassen, so fallen nur die für das Revisionsverfahren vorgesehenen Gebühren (Nrn. 1230 ff. GKG KV) an.
Bei einer Teilzurückweisung, Teilverwerfung oder Teilrücknahme des Zulassungsantrags oder anderweitigen Erledigung des Zulassungsverfahrens berechnen sich die Gebühren nur nach diesem Teilwert. Soweit die Zulassung erfolgt ist, fallen die für das Revisionsverfahren vorgesehenen Gebühren an. Dabei ist § 36 Abs. 3 GKG zu beachten. Die beiden Einzelgebühren dürfen folglich nicht höher sein als der Gebührenbetrag, der bei Ansatz einer nach dem Gesamtwert und dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr entstehen würde. Eine Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG angefochten werden.
Handelt es sich um eine Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG), findet das FamGKG Anwendung. Soweit die Sprungrechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands eingelegt wird, entstehen folgende Gebühren:
Ehesachen |
Nr. 1140 FamGKG KV |
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren |
Nr. 1216 FamGKG KV |
Sonstige Familienstreitsachen |
Nrn. 1228, 1229 FamGKG KV |
Kindschaftssachen |
Nr. 1319 FamGKG KV |
Sonstige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
Nr. 1328 FamGKG KV |
Eine Gebührenpflicht besteht nur, soweit der Antrag auf Zulassung abgelehnt wird. Nur im Fall der Familienstreitsachen (aber nicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren) entsteht auch bei Zurücknahme oder anderweitiger Erledigung des Zulassungsverfahrens eine Gebühr (Nr. 1229 FamGKG KV).
Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so bleibt das Zulassungsverfahren insoweit gebührenfrei. I.Ü. fallen die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vorgesehenen Gebühren an.
Ist der Antrag auf Zulassung nur teilweise abgelehnt und fallen deshalb für das Zulassungsverfahren auch nur nach diesem Teilwert Gebühren an und i.Ü. die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren, ist § 30 Abs. 3 FamGKG zu beachten.