Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels bestimmt § 17 Nr. 9 RVG, dass Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Es liegen deshalb regelmäßig mit Ausgangsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde und dem Rechtsmittelverfahren drei verschiedene Angelegenheiten vor.

Der Anwalt erhält für jede Angelegenheit gesonderte Gebühren und Auslagen. Hinsichtlich der für die Nichtzulassungsbeschwerde verdienten Verfahrensgebühren bestehen jedoch Anrechnungsvorschriften, sodass auf die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens anzurechnen ist.

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