Das LG nimmt zunächst zu der Frage Stellung, welches Recht der Vermögensabschöpfung anzuwenden. Nach Auffassung des LG ist das neue Recht der Vermögensabschöpfung anzuwenden, sodass es auf die Frage des Strafcharakters der Maßnahme für die Anwendung der Nr. 4142 VV nicht mehr ankomme. Unter Geltung der §§ 73 ff. StGB n.F. entspreche es der (derzeit) h.M., dass es auf den Strafcharakter der (Einziehungs-)Maßnahme für die Gebührenentstehung nicht mehr ankomme, vielmehr solle die Gebühr für alle Maßnahmen nach §§ 73 ff. StGB n.F. anfallen können (so insbesondere Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, RVG VV 4142 Rn 6 m.w.N. aus der Rspr.; Klüsener, JurBüro 2018, 169, 170). Schon der Wortlaut der Nr. 4142 VV spricht für diese Rechtsauffassung, da das neue Recht einheitlich die in Betracht kommenden Maßnahmen als "Einziehung" bezeichnet. Sinn und Zweck der Neuregelung sprechen ebenso dafür, dass der sachliche Anwendungsbereich der Gebührenvorschrift auch bei einer Maßnahme nach § 73c StGB n.F. eröffnet ist. Die Einziehungsentscheidung wird nach neuem Recht bereits endgültig zu Lasten des Einziehungsbetroffenen im Strafverfahren getroffen. Es gehe in dem nachträglichen Verfahren nur noch darum, ob die eingezogenen Vermögenswerte dem Staat anfallen oder nach dem in §§ 459h ff. StPO geregelten Verfahren an den Verletzten zurück. übertragen werden (vgl. hierzu LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., 2020, Vorbem. zu §§ 73–76b Rn 27); Die Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffe damit bereits im Strafverfahren eine auf den endgültigen Verlust bei dem Einziehungsbetroffenen gerichtete Maßnahme (zutreffend LG Berlin, Beschl. v 16.1.2018 – 501 Qs 127/17, RVGreport 2018, 178; LG Cottbus, Beschl. v. 22.1.2018 – 22 Wi Qs 16/17; LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 – 60 Qs 7/21; AG Frankfurt, Beschl. v. 29.6.2020 – 911 Ls-5163 Js 232283/19). Damit fehlt es nach neuem Recht an einem "Nachfolgeverfahren", in dem der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für die Rechtsvertretung des Mandanten Gebühren zu verdienen (zutreffend KG, Beschl. v. 6.3.2019 – 1 Ws 31/18, RVGreport 2019, 219).

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