I. Behandlung materiell-rechtlicher Einwendungen
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der betragsmäßigen Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Deshalb hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung erfüllt sind und die geltend gemachten Kostenpositionen angefallen und erstattungsfähig sind. Diese Prüfung hat allein unter rein prozessualen, erstattungsrechtlichen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Demgegenüber hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Fragen grds. nicht zu klären. Denn die materiell-rechtliche Beurteilung gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren. Der Erstattungspflichtige, der materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren erhebt, ist deshalb grds. darauf verwiesen, diese Einwendungen außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, etwa im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage oder einer Bereicherungsklage.
Von diesem Grundsatz wird aus verfahrensökonomischen Gründen eine Ausnahme dann gemacht, wenn die Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Einwendungen zwischen den Beteiligten des Kostenfestsetzungsverfahrens unstreitig sind oder diese sich ohne Weiteres aus den Gerichtsakten entnehmen lassen. Folglich kann auch ein unstreitig gem. § 1360a Abs. 4 BGB geleisteter Verfahrenskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
II. Einwand als zugestanden einzusehen
Nach dem im familienrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens jedenfalls entsprechend anwendbaren § 138 Abs. 1 ZPO war die Antragstellerin gehalten, sich zu dem Vorbringen des Antragsgegners zum Verfahrenskostenvorschuss zu äußern. Dies hat sie nicht getan, insbesondere hat sie das Vorbringen des Antragsgegners nicht und schon gar nicht ausdrücklich bestritten. Deshalb ist dieses Vorbringen entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
Hieraus folgt, dass der Rechtspfleger den Einwand des Antragsgegners nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen muss, da er zwischen den Beteiligten des Kostenfestsetzungsverfahrens unstreitig ist. Somit hat er das Vorbringen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
III. Entscheidung des Rechtspflegers
Für die Entscheidung des Rechtspflegers folgt daraus: Die Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses hat zwar keine Erfüllungswirkung mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 362 Abs. 2, 185 BGB als erloschen anzusehen wäre. Jedoch ist der unstreitig gezahlte Verfahrenskostenvorschuss anzurechnen, wenn der Vorschussgeber nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Anderenfalls müsste der Vorschussgeber – hier der Antragsgegner – die Verfahrenskosten doppelt zahlen. Da der zur Festsetzung angemeldete Erstattungsbetrag dieselbe Höhe hat wie der unstreitig geleistete Verfahrenskostenvorschuss, hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.