Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes hatte hier der Einzelrichter des VII. ZS des BGH entschieden. Dieser hat auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (AGS 2021, 471 [Hansens] = zfs 2021, 642 m. Anm. Hansens) verwiesen, wonach über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 RVG auch beim BGH gem. § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist.

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