Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider (S. 481) mit den Anwalts- und Gerichtskosten in Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels. Die jeweiligen Verfahrensordnungen sehen unterschiedliche Konstruktionen vor. Zum Teil ist die Zulassung eines Rechtsmittels vor dem Rechtsmittelgericht zu beantragen; zum Teil ist durch eine Beschwerde vor dem potentiellen Rechtsmittelgericht die Nichtzulassung des Ausgangsgerichts anzufechten. Der Verfasser beleuchtet über sämtliche Verfahrensordnungen hinweg die verfahrensrechtlichen Konstellationen und ihre Auswirkungen auf die Anwalts- und Gerichtskosten.
Burhoff (S. 487) befasst sich in einem weiteren Beitrag mit der Abrechnung von förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen und Straf- und Bußgeldsachen. Hier gibt es gegenüber der Abrechnung nach Verfahren aus Teil 3 VV zahlreiche Besonderheiten, zumal viele Rechtsmittelverfahren keine gesonderte Vergütung auslösen.
Ein Dauerstreitthema ist die Bemessung der anwaltlichen Gebühren in Bußgeldverfahren, insbesondere in straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Während das LG Dresden (S. 496) in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von unterdurchschnittlichen Gebühren ausgeht, stellt das AG Leipzig (S. 497) klar, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. von der Mittelgebühr auszugehen ist.
Die Frage der Erstattung von Reisekosten des Anwalts war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Nunmehr ist ein neues Problem hinzugekommen, und zwar die Frage, ob Reisekosten zum Termin auch dann erstattungsfähig sind, wenn das Gericht dem Anwalt die Teilnahme am Termin per Videokonferenz gestattet hat. Das LG Frankenthal (S. 508) hat die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bejaht, da es sich bei der Möglichkeit, am Termin zur mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen, um eine Gestattung handele, und nicht um eine Verpflichtung. Das OLG Zweibrücken (S. 508) hat diese Entscheidung bestätigt. Ebenso hatte bereits das LG Aachen (S. 509) entschieden.
Das AG Friedberg (S. 510) stellt klar, dass auch für das Bußgeldverfahren die Vorschrift des § 464a Abs. 1 S. 2, 2 Hs. StPO gilt, wonach die Kosten des Vollstreckungsverfahrens von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst werden.
Das OLG Brandenburg (S. 511) wiederum hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Kostenfestsetzung nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren zulässig ist. Insoweit stellt das OLG zu Recht darauf ab, dass ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erst mit Zustellung wirksam wird und erst ab diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 103 ZPO vorliegt, sodass eine Kostenfestsetzung vor Zustellung nicht möglich sei. Müsse ein Urteil – wie im zugrunde liegenden Fall – im Ausland zugestellt werden, dann müsse der Kostenerstattungsgläubiger nachweisen, dass ordnungsgemäß zugestellt sei.
Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu beachten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten entnommen werden können. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren eingewandt, der Anwaltsvertrag zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Anwalt sei nichtig, ist dieser Einwand nur zu berücksichtigen, wenn er unstreitig ist oder wenn sich dies aus den Akten ergibt, was aber grds. der Fall sein dürfte. Das OLG Celle (S. 513) hat daher den Einwand zu Recht zurückgewiesen. Ein Kostenerstattungsschuldner ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Er kann seine Einwände mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
Mit der Frage, wie ein Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zu berechnen ist, hatte sich das OLG Celle (S. 516) zu befassen.
Dass mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nur Einwendungen aus dem Kostenrecht erhoben werden können und nicht Einwendungen gegen die Kostenbelastung als solche, hat der BGH (S. 517) klargestellt.
In Strafsachen ist die Bewilligung von Beratungshilfe für eine Vertretung nicht möglich, sondern lediglich für eine Beratung. Für eine solche Beratung kann aber auch noch nach Zustellung der Anklageschrift Beratungshilfe bewilligt werden. Die Erhebung der Anklage schließt eine Beratungstätigkeit nicht aus, wie das AG Köln (S. 521) entschieden hat.
Mit der Wertfestsetzung im Adhäsionsverfahren hatte sich der BGH zu befassen. Er stellt klar, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Interesse des Antragstellers richtet, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (S. 522).
In einer weiteren Entscheidung hatte sich der BGH (S. 524) ebenfalls mit einer Gegenstandswertfrage zu befassen, und zwar mit dem Wert einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache. Er hat klargestellt, dass sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) richtet.
Dass ein kons...