Aufgrund der Erledigterklärung war nur noch über die Frage zu befinden, ob eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen war.
1. Gerichtskosten
Eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten sei, so das BayObLG, entbehrlich, weil Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nicht anfallen (BayObLG, Beschl. v. 5.1.2022 – 101 VA 140/21). Die Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung löse keine Gerichtsgebühr aus (Nr. 15300 und 15301 GNotKG KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG).
2. Notwendige außergerichtliche Kosten
a) Grundsatz
Eine Erstattung der dem Antragsteller im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten war nach Auffassung des BayObLG nicht anzuordnen. Nach § 30 S. 1 EGGVG könne der Senat nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten seien. Die gesetzliche Regelung finde auch dann Anwendung, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergeht, weil sie sich nach der Antragstellung erledigt hat (vgl. BayObLG, Beschl. v. 5.1.2022 – 101 VA 140/21 m.w.N.; KG, Beschl. v. 10.7.2001 – 1 VA 4/01). Nach gefestigter obergerichtlicher Rspr. entspreche eine Kostenerstattung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., 2021, § 30 EGGVG Rn 5). Mangels Verweisung auf diejenigen Vorschriften der ZPO, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 92 ZPO), genügen begründete Erfolgsaussichten allein nicht (st. Rspr., vgl. etwa BayObLG, a.a.O.; KG, Beschl. v. 3.7.2018 – 5 VAs 6/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.11.2017 – 2 VAs 52/17 m.w.N.). Die Anordnung der Kostenerstattung bedürfe demnach einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall, etwa wenn der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen sei (KG, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; KK-Mayer, StPO, 9. Aufl., 2023, § 30 EGGVG Rn 5; Kissel/Mayer, a.a.O.).
b) Konkreter Fall
Im vorliegenden Fall sei die vom Antragsteller begehrte Kostenerstattung nicht veranlasst. Anhaltspunkte darauf, dass die Behörde hier willkürlich gehandelt hätte, lagen nach Ansicht des BayObLG nicht vor. Beantrage der Antragsteller eine Auskunft aus einem staatsanwaltschaftlichen Register, könne nach der Vorschrift des § 57 Abs. 4 BDSG von einer Auskunftserteilung ganz abgesehen werden, falls durch die Auskunftserteilung Ermittlungen gefährdet würden, etwa im Falle von nicht offen geführten Ermittlungsverfahren (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 zu § 19 Abs. 4 BDSG a.F.). Würde bereits die Mitteilung vom Absehen der Auskunftserteilung die Ermittlungen potentiell gefährden, brauche der Antrag nach § 57 Abs. 6 S. 2 BDSG überhaupt nicht beschieden werden.
Mit Blick auf die Prüfungspflicht nach § 57 Abs. 4 BDSG i.V.m. § 56 Abs. 2 BDSG, ggf. i.V.m. § 45 BDSG, die Klärung möglicher Zustimmungserfordernisse nach § 57 Abs. 5 BDSG und des Versagungsgrunds nach § 57 Abs. 6 S. 2 BDSG wäre der Staatsanwaltschaft eine gewisse Bearbeitungszeit zuzubilligen, wenn wie hier aufgrund einer Vielzahl von relevanten Verfahren eine umfangreiche Auskunft zu erstellen sei und das Auskunftsbegehren zudem die Speicherungsfristen umfasse. Dass der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft bereits in Bearbeitung gewesen sei, habe diese dem Antragsteller nach eigenem Vortrag noch vor der Antragstellung bei Gericht mitgeteilt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller nach h.M. zur Durchsetzung seiner Rechte im Falle einer Verweigerung der Auskunft jederzeit die Möglichkeit offen stand, nach § 57 Abs. 7 BDSG und nach § 60 BDSG den Bundesbeauftragten einzuschalten (u.a. Malek, in: Münchener Anwaltshandbuch, Strafverteidigung, 3. Aufl., 2021, § 30 Rn 6).
3. Geschäftswert
Der Festsetzung eines Geschäftswerts nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG bedurfte es nicht, da keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.