1. M.E. ist die Entscheidung und die Sicht des § 30 EGGVG auf der Grundlage des sich aus der Entscheidung ergebenden Sachverhalts zutreffend. Der Antragsteller hatte danach wohl seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) gestellt, bevor die Staatsanwaltschaft sein Auskunftsersuchen beschieden haben konnte. Das war dann sicher vorschnell, vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft wohl mitgeteilt hatte, dass die begehrte Auskunft in Arbeit sei. Manche Dinge brauchen eben ein wenig Zeit.

2. Abzurechnen sind die Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nach Teil 3 VV. Es handelt sich um "ähnliche Verfahren" i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 2328 ff.). In den Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV: Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da die OLG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 505 - 507

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?