Die Kosten für die von dem Rechtsanwalt vor Ort durchgeführten Akteneinsichtnahmen am 22.11.2017 und am 15.3.2018 hat das BVerfG hingegen als notwendige Auslagen i.S.v. § 34a Abs. 2 BVerfGG anerkannt. gem. § 20 BVerfGG hätten die Beteiligten in einem beim BVerfG geführten gerichtlichen Verfahren das Recht auf Akteneinsicht. Sollten dem Beteiligten bei der Akteneinsicht Kosten anfallen, wie zum Beispiel für die Anfertigung von Kopien der Aktenbestandteile oder Reisekosten für die am Gerichtssitz erfolgte Einsicht, können sie grds. als notwendige Auslagen i.S.v. § 34a BVerfGG erstattet werden.
1. Grundsätzliche Notwendigkeit
Für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme von Akteneinsicht eine zweckdienliche Rechtsverfolgung darstelle, kann es nach Auffassung des BVerfG grds. nicht darauf ankommen, welchen konkreten Inhalt die Akte aufweist und ob das Gericht dem Beteiligten die eingehenden Stellungnahmen zur Kenntnisnahme weiterleitet. Denn der Sinn und Zweck des in § 20 BVerfGG normierten Akteneinsichtsrechts liege nicht nur darin, dass der Beteiligte durch die Akteneinsicht von den zur Akte genommenen Dokumenten Kenntnis nehmen könne, sondern auch, dass er sich selbst ein Bild von der Aktenführung machen und sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen könne (vgl. Barczak, in: Ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn 3; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl., 2020, § 20 Rn 2; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., 2022, § 20 Rn 4; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 62. Aufl., 2023, § 20 Rn 1 f.). Demnach spiele es grds. keine Rolle, ob die Verfahrensakte zum Zeitpunkt eines Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen aus den eigenen Schriftsätzen des jeweiligen Antragstellenden und bereits weitergeleiteten Stellungnahmen von Äußerungsberechtigten besteht. Überdies treffe die Angabe des Rechtsanwalts zu, dass die Geschäftsstelle ihm im November 2017 mitgeteilt habe, die Verfahrensakte habe 1.642 Seiten umfasst; dieser Umfang ließ sich aus Sicht des Rechtsanwalts nicht allein mit seiner Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen begründen und damit grds. den Schluss darauf zu, dass weitere ihm nicht bekannte Unterlagen und Zugänge zur Akte gelangt waren.
2. Zweite Akteneinsicht
Unbeachtlich war für das BVerfG die Tatsache, dass der Rechtsanwalt im Februar 2018 ein zweites Mal Akteneinsicht beantragt hatte. Zwischen der ersten Akteneinsichtnahme im November 2017 und dem zweiten Akteneinsichtsgesuch habe die durch den Vorsitzenden des Zweiten Senats bestimmte Äußerungsfrist für die beteiligten Stellen – die Zustellungsempfänger gem. §§ 94, 77 BVerfGG und sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG – geendet. Ein verständiger Beteiligter habe damit rechnen dürfen, dass innerhalb dieser gesetzten Frist entsprechende Stellungnahmen eingehen. Die zwischenzeitlich bei Gericht eingegangenen Äußerungen seien dem Rechtsanwalt zum Zeitpunkt seines zweiten Akteneinsichtsgesuchs vom 9.2.2018 auch noch nicht zugegangen gewesen. Der Zugang erfolgte erst knapp zwei Monate nach Ablauf der Äußerungsfrist am 31.12.2017. Insoweit habe es aus Sicht des Rechtsanwalts – auch vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Umstände, die zum ersten Akteneinsichtsgesuch geführt haben – einen hinreichenden Anlass dazu gegeben, die Verfahrensakte erneut einzusehen und zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder offenkundig überflüssige Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
3. Einsichtnahme vor Ort
Das BVerfG hat schließlich keinen Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot darin gesehen, dass der Rechtsanwalt sich jeweils dafür entschieden habe, die Akten am Gerichtssitz einzusehen. Nach der Praxis des BVerfG werde Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass dem Beteiligten entweder die Möglichkeit eingeräumt werde, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertige und dem Beteiligten übersende. Eine Übersendung der Akte an den Beteiligten finde grds. nicht statt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des erheblichen Umfangs der Akte habe sich die Entscheidung, die Akten vor Ort einzusehen, als mit dem Kostenschonungsgebot vereinbare Art und Weise dar, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Hierfür spreche im Hinblick auf die erste Anreise zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des BVerfG auch, dass die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 9.11.2017 mitgeteilt habe, für eine Ablichtung der gesamten Verfahrensakte fielen Schreibauslagen i.H.v. 263,80 EUR an.