Der VIII. ZS des BGH hatte durch Beschl. v. 10.1.2023 die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG Ulm auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den "Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde" auf 200,00 EUR festgesetzt. Hieraufhin hat der Kostenbeamte des BGH gegen den Beschwerdeführer eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1820 GKG KV aus einem Streitwert von 200,00 EUR i.H.v. 76,00 EUR angesetzt und zum Soll gestellt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer schriftsätzlich Einwendungen erhoben und geltend gemacht, das gesamte Verfahren sei nichtig und rechtswidrig.

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