Eine kurze Entscheidung des Einzelrichters des VIII. ZS des BGH, die einiger Anmerkungen bedarf.
1. Terminologie
Nicht nur einige Rechtsanwälte, sondern auch BGH-Richter haben Probleme, im Kostenrecht die richtigen Begriffe zu finden. Dies betrifft hier die Begriffe "Streitwert" und "Gegenstandswert", die häufig und auch hier munter durcheinandergewürfelt werden. Die richtige Bezeichnung ist aber in der Praxis deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Verfahren auf Festsetzung des Streitwertes einerseits und auf Festsetzung des Gegenstandswertes andererseits völlig unterschiedlich ausgestaltete Rechtsgrundlagen haben und sich auch bei den Rechtsmitteln unterscheiden.
a) Streitwert
Sofern das Prozessgericht den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nicht mit Einreichung der Rechtsmittelschrift durch Beschluss vorläufig festgesetzt hat (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG), setzt es gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG den Streitwert für die zu erhebenden gerichtlichen Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Da hier der VIII. ZS des BGH durch Beschl. v. 10.1.2023 die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat und zuvor eine vorläufige Streitwertfestsetzung nicht erfolgt war, hatte er gleichzeitig mit diesem bzw. in diesem Verwerfungsbeschluss den Streitwert festzusetzen.
b) Gegenstandswert
Für die Festsetzung des als solchen bezeichneten Gegenstandswertes in der Entscheidung des VIII. ZS des BGH gab es hingegen keinen Anlass. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass in dem vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH überhaupt ein Anwalt tätig war, dessen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert berechnen würden. Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsbeschwerde wohl selbst eingelegt. Wenn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt tätig gewesen sein sollte, würde die Festsetzung des Gegenstandswertes einen Antrag eines Antragsberechtigten erfordern (§ 33 Abs. 1 GKG). Ein solcher Antrag lag hier offensichtlich nicht vor. Er wäre gem. § 33 Abs. 2 S. 1 GKG i.Ü. erst zulässig, wenn die anwaltliche Vergütung fällig gewesen wäre. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG ist die Vergütung des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren erst dann fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder Rechtszug beendet ist. Als der BGH seine Entscheidung vom 10.1.2023 erlassen hat, lagen diese Voraussetzungen noch nicht vor. Denn der offensichtlich nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Beschluss wurde erst mit Zugang bei den Verfahrensbeteiligten wirksam.
Schließlich sei auf die Regelung in § 32 Abs. 1 RVG verwiesen, nach der die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend ist.
Lange Rede, kurzer Sinn: Der BGH hätte in seinem Beschl. v. 10.1.2023, mit dem er die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat, von Amts wegen den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und nicht – wie geschehen – den Gegenstandswert festsetzen müssen.
I.Ü. hat der Kostenbeamte der Berechnung der 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1820 GKG KV nicht – wie der Einzelrichter des VIII. ZS des BGH formuliert hat – nach einem "Gegenstandswert" von 200,00 EUR angesetzt, sondern nach dem Streitwert (s. § 3 Abs. 1 GKG).
2. Zulässige Einwendungen
Die Ausführungen des Einzelrichters des VIII. ZS des BGH zur (Un-)Zulässigkeit der Erinnerung sind als solche grds. richtig. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Erinnerungsführer durchaus gegen seine Kostenbelastung als solche wenden kann. Dies gilt dann, wenn er Einwendungen erhebt, die kostenrechtlich relevant sind. So kann sich der Erinnerungsführer bspw. gegen seine Kostenbelastung mit dem Argument wenden, er sei gar nicht Kostenschuldner. Dann ist im Erinnerungsverfahren zu prüfen, ob eine der in §§ 22 ff. GKG aufgeführten Voraussetzungen vorliegt, aufgrund derer der Erinnerungsführer in Anspruch genommen werden konnte. Dies wäre etwa die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, die hier deshalb vorliegt, weil der Erinnerungsführer die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Ulm eingelegt hatte. Ferner ist der Beschwerdeführer zu Recht als Kostenschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG in Anspruch genommen worden, weil der VIII. ZS des BGH ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt hat. Solche Einwendungen gegen die Kostenbelastung des Erinnerungsführers sind somit zulässig und vom Kostenbeamten oder dem Gericht zu prüfen.
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer jedoch derartige Einwendungen nicht erhoben. Der Einwand des Beschwerdeführers, das gesamte Verfahren sei nichtig und rechtswidrig, kann bei großzügiger Auslegung allenfalls als Vorbringen angesehen werden, die Gerichtskosten seien wegen unrichtiger Sachbehandlung seitens des Gerichts gem. § 21 GKG nicht zu erheben. Solche Einwendungen sind im Erinnerungsverfahren gem. § 66 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen...