Auch die Frage der Einholung einer Vermögensauskunft kann eine Frage sein, mit der sich die Leserinnen und Leser dieser Zeitschrift zu beschäftigen haben. Der BGH hatte aktuell über den Umfang und die Reichweite einer solchen beauftragten Vermögensauskunft zu entscheiden gehabt. Was war geschehen? Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie beantragte die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners und formulierte im Antrag folgende vier Zusatzfragen an den Schuldner:
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Die Mutter des Schuldners ist mittlerweile 80 Jahre alt. Gab oder gibt es einen vorzeitigen Erbausgleich und falls ja, in welchem Umfang? |
2. |
Hat der Schuldner Geschwister? Wenn ja, sind Name und ladungsfähige Anschrift zwecks Pflichtteilsansprüchen anzugeben. |
3. |
Hat der Schuldner einen Pflichtteil beim Ableben seines Vaters erhalten bzw. geltend gemacht? |
4. |
Gibt es einen Erbvertrag seitens der Mutter zugunsten des Schuldners und falls ja, mit welchem Inhalt? |
Die Gerichtsvollzieherin nahm die beantragte Vermögensauskunft des Schuldners ab. Die Zusatzfragen beantwortete dieser nicht. Auf Nachfrage der Gläubigerin teilte die Gerichtsvollzieherin mit, die Zusatzfragen seien ohne förmliche Ablehnung zu übergehen gewesen, weil der Schuldner die im Formular enthaltene Frage zu Anteilen an Erbengemeinschaften, Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen verneint habe. Der BGH hat das Vorgehen des Gerichtsvollziehers – also die Nichtbeantwortung der Zusatzfragen – bestätigt. Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 802c ZPO zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Sie dient hingegen nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren.
Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Forderungen muss der Schuldner angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können; dies setzt voraus, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind. Der BGH sagt damit klar, dass Zusatzfragen zwar grds. zulässig sind, diese sich aber nach dem Sinn und Zweck der Abgabe der Vermögensauskunft nur auf Vermögensgegenstände beziehen, in die konkret vollstreckt werden kann. Auch in zukünftige Forderungen kann vollstreckt werden, wenn sie bereits hinreichend bestimmbar sind.