Im Sommer dieses Jahres – für kaum jemanden ersichtlich – wurde neuerlich das Beratungshilfegesetz (BerHG) geändert. Seit dem 19.7.2024 wurde § 4 BerHG geändert und redaktionell angepasst.
Zitat
§ 4 BerHG n.F. (Änderungen fett hervorgehoben)
1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2. eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen.
(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.
(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Die Änderung ermöglicht nun eine Verfahrensvereinfachung, die nicht unbedenklich ist. Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt und nicht von Amts wegen bewilligt. Das Antragserfordernis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BerHG. Der Antrag kann dabei abgeleitet aus dem neuen Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 BerHG schriftlich, elektronisch oder mündlich gestellt werden. Im Regelfall erfolgt durch den Rechtsuchenden selbst die mündliche Antragstellung unmittelbar bei Gericht. Durch die mündliche Antragstellung sollen für den Rechtsuchenden entmutigende Formalitäten vermieden werden und sie soll zugleich dem Beschleunigungszweck dienen. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Nach dessen Willen sollen die Anträge in der Regel mündlich zu stellen sein, weil die sofort mögliche Klärung von Zweifelsfragen der raschen Erledigung dient. Mängel können dann unbürokratisch und ohne – für den Rechtsuchenden oftmals wenig verständliche – Zwischenverfügungen erläutert werden.
Letztlich können so aufwendige Zusatzwege für den Bürger erspart werden. Gem. § 24a RPflG ist dabei für die Entscheidung über die Beratungshilfe der Rechtspfleger zuständig. Folgerichtig erfolgten mündliche Antragstellungen aus dem o.g. Sinn und Zweck daher i.d.R. "unmittelbar" beim Rechtspfleger, sodass dieser genau die beschriebenen Vorteile nutzen, direkt nachfragen oder entscheiden kann. Nun ist diese "mündliche" Antragstellung aber zumindest dem Gesetzeswortlaut nach "weggefallen." Stattdessen kann der Antrag nun vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Folgerichtig wird das "mündliche" Verfahren nunmehr mehrstufig ausgestaltet und – m.E. – verkompliziert. Während man früher auf die einfache mündliche Antragstellung abstellte, bei der der Rechtspfleger entweder sofort entscheiden oder nachfragen kann, soll dies nun nicht mehr zwingend möglich sein. Stattdessen muss der Rechtsuchende seinen mündlich vorgetragenen Antrag dann zu Protokoll erklären. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) muss dabei nicht zwingend personenidentisch sein mit dem anschließend zuständigen Rechtspfleger. Folgerichtig wird das mündliche Verfahren mehrstufiger und aufwändiger. Die einstmals erwünschte "sofort mögliche Klärung von Zweifelsfragen und rasche Erledigung" rückt damit in den Hintergrund. Auch soll nun die Geschäftsstelle "in geeigneten Fällen Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen." Dies bedingt Sachkenntnis vom BerHG der Geschäftsstelle, was nicht ohne Weit...