1. Zulässigkeit
Nach den Ausführungen des – Einzelrichters – des BFH war die von dem Kläger persönlich eingelegte Erinnerung zulässig. Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können nämlich Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden. Dies hat auch zur Folge, dass vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (BFH BFH/NV 2016, 414).
2. Begründetheit der Erinnerung
a) Zulässige Einwendungen
Nach den weiteren Ausführungen des BFH können mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst wenden. Folglich müssten die Einwendungen sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten, die Höhe einzelner Kostenpositionen oder gegen den Streitwert richten (BFH, a.a.O.; BFH BFH/NV 2021, 197).
Der angegriffene Gerichtskostenansatz weist nach Auffassung des BFH keine solchen den Kläger belastenden Fehler auf. Vielmehr habe die Kostenstelle des BFH gegen den Kläger zu Recht die in Nr. 6500 GKG KV bestimmte Gebühr für das Beschwerdeverfahren angesetzt.
b) Kostenschuldner
Mit seinem Vortrag hinsichtlich der fehlenden Bevollmächtigung des Rechtsanwalts R hat sich der Kläger nach den weiteren Ausführungen des BGH gegen seine Stellung als Kostenschuldner gewandt. Hierüber könne jedoch im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Über die Stellung des Klägers als Kostenschuldner sei vielmehr in der Kostengrundentscheidung des Beschl. des Senats v. 7.12.2023 entschieden worden. Mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz könne diese Entscheidung nicht mehr angegriffen werden (BFH, je a.a.O.).
3. Keine unrichtige Sachbehandlung
Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nach st. Rspr. des BFH setzt eine solche unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei seiner Entscheidung voraus (s. etwa BFH BFH/NV 2021, 197).
Nach Auffassung des BFH fehlt es hier an einer solchen unrichtigen Sachbehandlung im vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Zwar habe der Rechtsanwalt R als Bevollmächtigter entgegen § 62 Abs. 6 S. 1 FGO keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Dies sei jedoch kostenrechtlich unschädlich. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass das Gericht die Bevollmächtigung nicht von Amts wegen hätte prüfen müssen, da als bevollmächtigte Person ein Rechtsanwalt aufgetreten sei (§ 62 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 FGO). Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts erkennbar gewesen. Ferner hat der Einzelrichter des BFH darauf verwiesen, dass auch der Kläger einen Mangel der Vollmacht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hat. Er habe sich auch nicht auf eine fehlende Kenntnis der Anwaltstätigkeit des Rechtsanwalts R für ihn und die Frau F berufen können. Spätestens aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der Geschäftsstelle vom 13.9.2023 habe er nämlich Kenntnis von der Prozessführung des Rechtsanwalts erhalten.
Des Weiteren hat der BFH ausgeführt, der Kläger habe mit seinem eigenem Schreiben vom 7.7.2023, das im Wortlaut der zuvor eingegangenen Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts R entsprochen habe, zum Ausdruck gebracht, eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Außerdem habe sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Erinnerungsverfahren ergeben, dass sich dieser erst in einem nach Einlegung der Beschwerde erfolgten Beratungsgespräch entschieden habe, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter zu verfolgen und das Mandat zu kündigen. Die Kündigung des Vollmachtvertrages erlange jedoch gem. §§ 62 Abs. 4, 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten.