Die Entscheidung des BFH liegt auf der Linie anderer Senate des BFH und auch der Rspr. des BGH.
1. Zulässige Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz
So entscheidet der BGH in st. Rspr., dass mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nur Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz selbst erhoben werden können, also gegen die Verletzung des Kostenrechts wie die Höhe einzelner Kostenpositionen oder gegen den den Gebühren zugrunde gelegten Streitwert. Die Kostenbelastung der Partei als solche könne mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht beanstandet werden (s. etwa BGH AGS 2023, 517 [Hansens]; BGH, Beschl. v. 2.8.2023 – IX ZB 27/22).
a) Grundsätzlich keine Prüfung der Einwendungen gegen die Kostenentscheidung
Hingegen können die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung und die Richtigkeit der zu Lasten des Erinnerungsführers ergangenen Kostenentscheidung nicht Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens nach § 66 Abs. 1 GKG sein (BGH, Beschl. v. 2.8.2023, a.a.O.; BFH, BFH/NV 2003, 1603). Diese Kostenentscheidung ist nämlich sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, bindend.
Insofern ist die Entscheidung des – Einzelrichters des – BFH hier völlig zutreffend. Der Senat hatte dem Kläger und Frau F hier durch den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschl. v. 7.12.2023 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese Kostenentscheidung ist rechtskräftig und damit dem Gerichtskostenansatz zugrunde zu legen. Damit steht mit bindender Wirkung für den Kostenbeamten und für das über die Erinnerung entscheidende Gericht fest, dass der Kläger – ebenso wie Frau F – gem. § 29 Nr. 1 GKG Entscheidungsschuldner ist und damit zu Recht für die der Höhe nach nicht umstrittenen Gerichtskosten in Anspruch genommen wurde.
b) Ausnahmsweise Prüfung der Einwendungen gegen die Kostenentscheidung
Abgesehen von der hier vorliegenden Fallkonstellation ist im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz im Einzelfall doch zu prüfen, ob der Kostenbeamte den Erinnerungsführer zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen hat. Eine solche Prüfung ist dann geboten, wenn der Kostenschuldner einwendet, er habe die zum Ansatz der Gerichtskosten führende gerichtliche Handlung oder Entscheidung gar nicht beantragt, sodass er nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG als Antragsteller anzusehen sei. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem mit der Erinnerung geltend gemacht wird, der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte habe den das Verfahren einleitenden Antrag bzw. das Rechtsmittel gar nicht eingelegt. Mit einem solchen Einwand wird nämlich die Haftung als Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG geleugnet. Erweist sich dieser Einwand als richtig, kommt folglich die Antragstellerhaftung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Somit hat dieser Einwand des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten seine Grundlage im Kostenrecht (so bereits KG JW 1932, 2908; OLG Koblenz JurBüro 1993, 425; Hansens, BRAGOreport 2001, 52).
Ein solcher Einwand ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn der als Kostenschuldner in Anspruch Genommene mit Erfolg geltend macht, er habe dem Rechtsanwalt, der für ihn den Antrag bzw. das Rechtsmittel eingelegt hat, keine Vollmacht erteilt.
Vorliegend hatte jedoch der Kläger einen solchen Einwand nicht erhoben; er wäre auch nicht begründet. Zum einen hat der Kläger durch sein persönliches Schreiben vom 7.7.2023 neben dem zwei Tage zuvor durch Rechtsanwalt R eingereichten Schriftsatz selbst die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die ihn somit zum Antragsteller i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG gemacht hat. Zum anderen beruht seine Kostenhaftung jedenfalls auf der Kostenentscheidung des Senats.
Somit kommt es nicht darauf an, ob – was hier jedoch zu bejahen ist – der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte tatsächlich mit seinem Antrag das betreffende Gerichtsverfahren in Lauf gesetzt hat (s. BGH NJW-RR 1998, 503; OLG Koblenz, a.a.O.).
2. Kostenentscheidung als unrichtige Sachbehandlung
Der Erlass einer Kostenentscheidung schließt es im Einzelfall nicht aus, dass das mit dem Erinnerungsverfahren befasste Gericht zu prüfen hat, ob der Erlass der Kostenentscheidung eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG darstellt (s. BFH BFH/NV 2003, 1603). Ein solcher Fall kann bspw. dann vorliegen, wenn das Gericht die Kosten einem an dem Verfahren gar nicht Beteiligten auferlegt hat. Ebenso kann eine unrichtige Sachbehandlung dann gegeben sein, wenn das Prozessgericht bei Erlass seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt hat, dass der Rechtsanwalt, der den Antrag bzw. den Rechtsbehelf eingelegt hat, gar nicht beauftragt war. In einem solchen Fall hat das Gericht dem vollmachtlos handelnden Prozessbevollmächtigten die Kosten des Verfahrens persönlich aufzuerlegen (s. BFH BFH/NV 1998, 999; Hansens, BRAGOreport 2001, 52, 53).
Hier hatte der Kläger seine Erinnerung jedoch ledig...