Das LG Düsseldorf hat die Beklagte in dem anhängigen Zahlungsrechtsstreit nach einer Zeugenvernehmung antragsgemäß verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Für die Entschädigung des geladenen und vernommenen Zeugen hat der Kläger den vom Gericht geforderten Auslagenvorschuss i.H.v. 350,00 EUR eingezahlt, von denen für die Entschädigung des Zeugen 250,00 EUR verbraucht wurden. In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.6. hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der bezifferten und mit einer anwaltlichen Vergütungsberechnung belegten außergerichtlichen Kosten und die Mitfestsetzung der von dem Kläger gezahlten gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1010 GKG KV i.H.v. 1.347,00 EUR beantragt Außerdem heißt es in dem Kostenfestsetzungsantrag: "Eventuell vom Kläger weiter gezahlte Gerichtskosten bitte ich hinzuzusetzen". Die Festsetzung von Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Annahme nicht beantragt, der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. hat der Rechtspfleger des LG die außergerichtlichen Kosten antragsgemäß, also ohne Umsatzsteuer, festgesetzt und die vom Kläger verauslagte gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. 1.347,00 EUR hinzugesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird vom Beklagten nicht angefochten. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird dem Klägervertreter formlos übersandt.
Nach einiger Zeit erhält der Kläger am 1.12. von der Justizkasse die Schlusskostenrechnung über die Gerichtskosten, in der die gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. 1.347,00 EUR und die verbrauchte Entschädigung des Zeugen i.H.v. 250,00 EUR aufgeführt wurden und die Rückzahlung des überzahlten Vorschusses i.H.v. 100,00 EUR veranlasst wurde. Nach einem kurzen Blick auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. bemerkt der Kläger, dass die verbrauchte Entschädigung für den Zeugen i.H.v. 250,00 EUR im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt wurde. Außerdem hat der Kläger zwischenzeitlich von seinem Steuerberater die Mitteilung erhalten, dass er die Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten dieses Rechtsstreits doch nicht zum Vorsteuerabzug verwenden kann.
Der Kläger bittet seinen Rechtsanwalt, bei Gericht die geeigneten Schritte zu unternehmen, um einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte über die Zeugenentschädigung und die Umsatzsteuer zu erwirken.
Was wird der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf zu veranlassen haben?