Auf die Bitte des Klägers überprüft sein Prozessbevollmächtigter die Handakte. Dabei stellt er fest, dass er in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.6. keinen Antrag auf Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen gestellt hat. Ferner erkennt der Rechtsanwalt, dass er seinerzeit einen – unbezifferten – Antrag auf Festsetzung etwa weiter vom Kläger gezahlter Gerichtskosten gestellt hat, den der Rechtspfleger nicht beschieden hat. Insoweit kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
I. Zeugenentschädigung
1. Antrag auf Nachfestsetzung
Ein Antrag auf Nachfestsetzung der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. nicht berücksichtigten Zeugenentschädigung i.H.v. 250,00 EUR kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. mangels rechtzeitiger Anfechtung durch eine der beiden Parteien materiell rechtskräftig geworden wäre, stünde dies zwar einer Nachfestsetzung nicht entgegen. Eine solche Nachfestsetzung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Erstattungsberechtigte in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag eine oder mehrere Kostenpositionen nicht geltend gemacht hatte. Ein solcher Fall hatte hier jedoch nicht vorgelegen, da der Kläger ja einen unbezifferten Antrag auf Mitfestsetzung weiterer Gerichtskosten gestellt hatte.
2. Sofortige Beschwerde
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. ist zwar für den Beklagten nicht mehr anfechtbar, weil dieser ihn innerhalb der Beschwerdefrist nicht angefochten hat. Da dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht förmlich zugestellt worden war, könnte er gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss immer noch sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO einlegen, da die Beschwerdefrist noch nicht in Lauf gesetzt wurde.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtspfleger in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss eine dem Kläger nachteilige Entscheidung getroffen hat. Das ist hier problematisch, weil der Rechtspfleger offensichtlich den unbezifferten Antrag auf Mitfestsetzung etwa weiter vom Kläger gezahlter Gerichtskosten übersehen hatte und deshalb hierzu keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte. Andererseits hat der Rechtspfleger dem unbezifferten Antrag auf Festsetzung weiterer Gerichtskosten nicht entsprochen.
II. Umsatzsteuer
Eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. kommt insoweit nicht in Betracht, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Annahme, sein Mandant könne die Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung zum Vorsteuerabzug verwenden, den Umsatzsteuerbetrag nicht im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht hatte. Demzufolge hat der Rechtspfleger auch hierüber keine Entscheidung getroffen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch einen Nachtfestsetzungsantrag stellen und diesem die Versicherung des Klägers beifügen, dieser könne die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden. Dies wäre i.Ü. auch dann zulässig, wenn der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.6. erklärt hätte, die Umsatzsteuer würde wegen der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Erklärungen über die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nämlich die zuletzt abgegebene Erklärung maßgeblich.
III. Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird deshalb einen Antrag auf Nachfestsetzung des – zu beziffernden – Umsatzsteuerbetrags stellen und dem Antrag eine entsprechende Erklärung des Klägers gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO beifügen. Ferner wird der Rechtsanwalt den Rechtspfleger bitten, über den vom ihm noch nicht beschiedenen Antrag auf Mitfestsetzung der nicht verbrauchten Zeugenentschädigung zu entscheiden. Hilfsweise wird der Rechtsanwalt wegen dieser Gerichtskostenposition gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.8. sofortige Beschwerde mit dem Ziel der nachträglichen Festsetzung der Zeugenentschädigung i.H.v. 250,00 EUR einlegen.