1. Beschwerdevorschriften
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für den hier beschiedenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a Abs. 3 S. 1 StPO über § 161a Abs. 3 S. 2 StPO die "§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 und 473a", also weitgehend die Vorschriften über die strafprozessuale Beschwerde, gelten. Daraus erschließt sich, dass das AG von "Beschwerde" spricht.
2. BFH versus BAG
I.Ü.: Wie man der Begründung des AG entnehmen kann, ist die Frage, ob in den Fällen der "Beschwerde" eines Zeugen in einem Ordnungsmittelverfahren eine Kostenentscheidung zu ergehen hat oder nicht, in der obergerichtlichen Rspr. umstritten (wie der BFH i.Ü. – ohne nähere Begründung – Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 51 Rn 28). Ich meine, die vom AG angeführte Ansicht des BFH (a.a.O.) ist – bzw. war (vgl. unten IV. 3.) zutreffend. Der BFH weist in seiner Entscheidung (a.a.O.) – für die FGO – darauf hin, dass sich die Kostenregelung der FGO für den Fall des Obsiegens des beschwerdeführenden Zeugen als planwidrig unvollständig erweise, da einerseits im Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer, unterliegender Beteiligter i.S.d. § 135 Abs. 1 FGO nicht vorhanden sei und andererseits die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde nicht als Auslagen des Zeugen im Hauptverfahren erstattungsfähig seien, sodass sie auch von dem dort unterliegenden Beteiligten nicht getragen werden müssen. Wegen der Wesensnähe der Ordnungsverstöße zum Ordnungswidrigkeitenrecht sei die festgestellte Regelungslücke regelmäßig durch Anwendung des in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen, sodass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (BFHE 145, 314= BStBl II 1986, 270).
Diese Argumentation lässt sich auf Straf- und Bußgeldverfahren übertragen. Denn auch hier ist in diesem Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer, unterliegender Beteiligter nicht vorhanden bzw. ist Beteiligter in diesem Verfahren neben dem Zeugen nicht etwa auch der Angeklagte bzw. der Betroffene, sondern nur die staatliche Institution, die die Zwangsmaßnahme gegen den Zeugen, die aufgehoben worden ist, angeordnet/erlassen hatte.
Von daher greift in diesen Fällen nicht die Argumentation des BGH (a.a.O.), der sich das BAG (a.a.O.) ohne nähere Begründung angeschlossen hat. Der BGH (a.a.O.) stellt – in einem Zivilverfahren – darauf ab, dass die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Gem. §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO seien die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber auch OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754), denn diese sei nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gingen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Celle Nds.Rpfl 1982, 45; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Frankfurt MDR 1984, 322; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533). Diese Ansicht mag für das Zivilverfahren zutreffend sein, obwohl auch für das Zivilverfahren nicht einzusehen ist, warum die unterliegende Partei für Fehler der staatlichen Institutionen bei der Ladung von Zeugen – wie hier – einstehen soll. Im Straf- und Bußgeldverfahren ist es zudem auch nicht so, dass die Staatskasse nicht am Verfahren beteiligt ist. Denn die staatlichen Institutionen haben den Zeugen geladen und gegen diesen, als er – vermeintlich – schuldhaft nicht erschienen ist, Zwangsmaßnahmen angeordnet. Wenn diese Maßnahme fehlerhaft war, ist nicht einzusehen, warum der Angeklagte im Fall der Verurteilung die dadurch entstandenen Kosten und die beim Zeugen entstandenen notwendigen Auslagen tragen soll.
3. Gesetzliche Regelung des § 473a StPO
Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen beweist m.E. inzwischen die (neue) gesetzliche Regelung in § 473a StPO, die durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) v. 29.7.2009 (BGBl I, 2280) eingeführt und am 1.10.2009 in Kraft getreten und i.Ü. auch in den Fällen des § 161a Abs. 3 S. 2 StPO anwendbar ist. Diese regelt die Frage der Pflicht zur Tragung der Kosten und notwendigen Auslagen bei einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme. Geht man davon aus, dass auch eine Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren eine Ermittlungsmaßnahme i.S.d. § 473a StPO ist, worüber m.E. Streit nicht entstehen sollte, sind diese nach § 473a S. 2 StPO, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug auf Antrag des Betroffenen/des Zeugen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, i.Ü. dem Antragsteller/Zeugen, aufzuerlegen. Sieht man die Zeugenvernehmung hingegen nicht als Ermittlungsmaßnahme a...