Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz. Die Versagung nach § 298 InsO gehört zu den häufigsten Fällen einer Versagung. Das Gesetz regelt die Versagungsmöglichkeiten in § 298 InsO, die anders als die beiden anderen Bestimmungen nicht auf eine Pflichtverletzung im engeren Sinne abstellt, sondern die Versagung einzig von der Bezahlung eines Geldbetrages abhängig macht. Das Insolvenzgericht versagt sonach die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat, § 298 InsO. Systematisch handelt es sich damit um einen Versagungsgrund, der lediglich in der Wohlverhaltensperiode greift. Voraussetzung ist ebenfalls, dass es sich um ein masseloses Verfahren handelt, in dem auch während der Laufzeit der Abtretung keine oder keine ausreichenden pfändbaren Beträge abgeführt werden. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat.
§ 298 Abs. 2 S. 2 InsO stellt klar, dass die Versagung unterbleibt, falls der Schuldner binnen 2 Wochen nach der Zahlungsaufforderung des Gerichts den fehlenden Betrag begleicht. Das Gericht fordert daher den Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung des Betrages auf. Die vom Gericht zu fertigende Zahlungsaufforderung ist zusammen mit dem Versagungsantrag dem Schuldner zuzuleiten. Ihr Zugang muss gewährt sein, daher erfolgt die schriftliche Anhörung mittels Zustellung. Daneben verlangt auch die Bestimmung des § 298 Abs. 2 InsO eine Fristsetzung, diesmal des Gerichts. Ein Hinweis auf die Folgen (Versagung) und die Möglichkeit der Stundung hat ebenfalls zu erfolgen. Immer und immer wieder kommt es dann in der Praxis vor, dass der Schuldner nur auf Druck oder verspätet zahlt. In einem solchen Fall ist zu überlegen, ob dies sanktionslos bleibt. Nein, so nun das LG Lübeck. Eine verspätete Zahlung ändert nichts an der Versagung, jedenfalls dann nicht, sofern der Treuhänder den Antrag aufrechterhält.
Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Salem
AGS 11/2024, S. 527 - 528