Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert war nach Auffassung des VGH hier nicht erforderlich. Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten werde, richte sich grds. nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns. Mindestens betrage er aber 15.000,00 EUR (u.a. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.2.2021 – 9 S 78/21; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2020 – 12 OA 31/20 und v. 14.10.2016 – 7 ME 99/16; nach Auffassung des OVG Münster bemisst sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, stets nur nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn i.H.v. 15.000,00 EUR (zuletzt Beschl. v. 17.11.2020 – 16 E 766/20; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 9.1.2012 – 6 B 11340/11 [7.500,00 EUR im Eilverfahren]). Dabei orientiere sich der Senat daran, dass der Streitwertkatalog, wenn es – wie beim Streit um eine Fahrlehrerlaubnis – um den Zugang zu einem Beruf gehe (vgl. § 1 S. 1 FahrlG; hierauf hinweisend OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2020 – 12 OA 31/20), überwiegend eine Streitwertbemessung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 EUR, vorschlägt (vgl. Nrn. 14.1 "Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung", 36.2 "den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-] Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung", 36.3 "sonstige berufseröffnende Prüfungen", 54.1 "Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession", 54.2.1 "Gewerbeuntersagung" "ausgeübtes Gewerbe" [zur Vergleichbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis mit der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes: VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2003 – 9 S 2037/03] und 54.3.1 "Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle"). Etwas anderes gelte, wenn lediglich der Umfang einer Fahrlehrerlaubnis (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 FahrlG) streitgegenständlich sei, es mithin nicht um den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers geht.
In diesem Zusammenhang erteilt der VGH der anderen Ansicht des BayVGH, wonach der Streitwert für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis analog Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs betreffend die Gesellenprüfung 7.500,00 EUR (und erst für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis analog Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs betreffend die Gewerbeuntersagung 15.000,00 EUR) anzusetzen sei, eine Absage (vgl. u.a. Beschl. v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961). Das Argument des BayVGH, dass die Fahrlehrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FahrlG u.a. dann erteilt werde, wenn der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitze und der Fahrlehrer daher nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis wegen seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung seinem anerkannten Lehrberuf nachgehen könne, verfange schon deshalb nicht, weil die Tätigkeit, der ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis aufgrund seiner Vorbildung nachgehen kann, – anders als beim unselbstständigen Handwerker, der die Gesellenprüfung nicht bestanden hat – kein wesensähnliches Weniger im Verhältnis zum Beruf des Fahrlehrers ist, sondern einem anderen Beruf zugeordnet werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 12.3.2020 – 12 OA 31/20).