Aufgrund der ihr im Kostenpunkt günstigen Kostenentscheidung im Urt. des VG Bremen v. 21.8.2023 hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten gegen die Beklagte beantragt. In diesem Kostenfestsetzungsantrag hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, "die unserer Partei zu erstattenden Kosten gem. nachstehender Berechnung zzgl. verbrauchter Gerichtskosten" festzusetzen. Die nachfolgende Berechnung enthielt die Aufstellung der Anwaltskosten mit einem Nettobetrag von insgesamt 855,00 EUR und der Berechnung von 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 162,45 EUR, die insgesamt zu einem Rechnungsbetrag von 1.107,45 EUR addiert wurden. Nach der Berechnung heißt es in dem Kostenfestsetzungsantrag weiter: "Die von uns vertretene Partei ist vorsteuerabzugsberechtigt, sodass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen ist. Gerichtskosten, die nicht in der Kostenaufstellung enthalten sind, bitten wir hinzuzusetzen."
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des VG Bremen hat durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.017,45 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Erinnerung eingelegt, soweit darin die Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Die hierzu gehörte Klägerin hat vortragen lassen, der Hinweis in den Kostenfestsetzungsbeschluss auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin sei unrichtig und ein Versehen gewesen.
Durch Beschl. v. 31.1.2024 hat die UdG des VG den Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 aufgehoben und die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf nunmehr 1.338,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten heißt es in der Begründung dieses Beschlusses, dass im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin die Umsatzsteuer ausdrücklich ausgenommen gewesen sei. Deshalb sei auf die Erinnerung der Beklagten lediglich der Nettobetrag von 855,00 EUR zu erstatten. Ferner hat die Urkundsbeamtin zum Punkt "Gerichtskosten" ausgeführt, über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin auf Festsetzung der Gerichtskosten, die 483,00 EUR betragen haben, sei bisher noch nicht entschieden worden.
Hieraufhin hat die Beklagte gegen den (zweiten) Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2024 wegen der mit festgesetzten Gerichtskosten i.H.v. 483,00 EUR Erinnerung eingelegt. Diese hat sie damit begründet, die Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 und das Verbot der "reformatio in peius" stehe einer Festsetzung der Gerichtskosten in einem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Nur sie, die Beklagte, habe den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der mit festgesetzten Umsatzsteuer angefochten. Demgegenüber habe die Klägerin keine Anschlusserinnerung erhoben.
Nach Nichtabhilfe der Erinnerung der Beklagten durch die Urkundsbeamtin hat das VG Bremen die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Beschwerde hat keinen Erfolg.