Soweit die Rechtsbehelfe der Beklagten zulässig sind, hat das OVG Bremen sie als unbegründet angesehen. Die UdG habe nämlich in ihrem zweiten Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2024 zurecht Gerichtskosten i.H.v. 483,00 EUR zu Lasten der Beklagten festgesetzt.
1. Kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius"
Nach Auffassung des OVG Bremen steht dem zweiten Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2024 das Verbot der "reformatio in peius" nicht entgegen. Die UdG habe nämlich durch diesen Beschluss ihren ersten Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 nicht zu Lasten der Beklagten abgeändert, sondern sogar vollständig aufgehoben. Damit sei die Erstattungspflicht aus dem ersten Beschluss in vollem Umfang entfallen. Dies stellt nach Auffassung des OVG eine Abänderung nicht zu Lasten, sondern zugunsten der erstattungspflichtigen Beklagten dar. Zugleich hat die Urkundsbeamtin nach den weiteren Ausführungen des OVG Bremen eine erneute Kostenfestsetzung i.H.v. 1.338,00 EUR vorgenommen, durch die die Beklagten zwar in vollem Umfang belastet worden sei. Deren Erinnerung und Beschwerde richten sich jedoch nur gegen die Festsetzung eines 855,00 EUR übersteigenden Betrages, also die Festsetzung der Gerichtskosten i.H.v. 483,00 EUR.
2. Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.10.2023
Nach den weiteren Ausführungen des OVG Bremen steht die Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachfestsetzung im Beschl. v. 31.1.2024 nicht entgegen. Dies gelte auch insoweit, als die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten i.H.v. 855,00 EUR im Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 rechtskräftig geworden war, weil sie insoweit von der Beklagten nicht angefochten wurde. Unabhängig hiervon hat das OVG darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses sich nicht auf die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten erstreckt.
Die Rechtskraftwirkung betreffe nämlich nur diejenigen Kostenpositionen, über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden worden sei. Dies sei hinsichtlich der zu erstattenden Gerichtskosten jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Hätte die Urkundsbeamtin nämlich auch über den unbezifferten Antrag der Klägerin auf Mitfestsetzung verauslagter Gerichtskosten entschieden, hätte der Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 die Begründung einer Teilabsetzung enthalten müssen. Eine solche Teilabsetzung sei jedoch weder dem Tenor noch den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu entnehmen.
3. Nachfestsetzung der Gerichtskosten
Der nachträglichen Festsetzung der zu erstattenden Gerichtskosten steht nach den weiteren Ausführungen des OVG Bremen nicht entgegen, dass die Klägerin diese Kosten schon vor Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Festsetzung angemeldet hat. Entscheidend sei nämlich nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der betroffenen Kostenpositionen, sondern der Umfang der Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses dafür, ob in einem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss weitere Kosten nachfestgesetzt werden dürfen. Der Umfang der Rechtskraft bestimmt sich jedoch nach Auffassung des OVG Bremen nur auf die im Antrag aufgeführten und im Beschluss beschiedenen Kostenpositionen (OLG Köln AGS 2016, 473 = zfs 2016, 586 m. Anm. Hansens = RVGreport 2016, 380 [Hansens]). Die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten seien zwar in deren Kostenfestsetzungsantrag vom 28.8.2023 angemeldet worden, im Kostenfestsetzungsbeschl. v. 6.10.2023 jedoch nicht beschieden worden.
4. Keine Ergänzung des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses
Die Nachfestsetzung der zu erstattenden Gerichtskosten in dem zweiten Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2024 scheitert nach den weiteren Ausführungen des OVG Bremen auch nicht daran, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, insoweit eine Ergänzung des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beantragen. Eine solche Möglichkeit habe für die Klägerin in dem Zeitpunkt, als der zweite Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wurde, nämlich nicht bzw. nicht mehr bestanden. Eine Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO scheitere bereits daran, dass der übergangene Antrag im Tatbestand der Entscheidung nicht erwähnt worden sei. Deshalb müsste vor dem Antrag auf Ergänzung der Entscheidung zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO gestellt werden. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei jedoch ein Tatbestand gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass auch über § 119 VwGO kein Anspruch auf erstmalige Aufnahme tatbestandlicher Feststelllungen bestehe.
Die Nachfestsetzung angemeldeter, aber bei Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses übersehener Kosten in einem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach den weiteren Ausführungen des OVG Bremen selbst in den Fällen, in denen zunächst die Ergänzung des ersten Beschlusses nach §§ 120 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO vorrangig wäre, dann zulässig, wenn die Frist für den Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwG...