§§ 2, 12, 12a InsVV
Leitsatz
- Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters bemessen sich als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
- Nach § 12a InsVV beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung Regelvergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
LG Siegen, Beschl. v. 19.6.2024 – 4 T 12/23
I. Sachverhalt
Das AG Siegen hatte über die vorläufige Sachwaltervergütung zu entscheiden. Dabei ging es weniger um die prozentuale Grundbemessung als dann final um die Frage, nach welchem Bemessungssatz Zuschläge sich orientieren. Das AG vertrat die Auffassung, dass sich die Zuschläge an der Höhe der (geringeren) Sachwaltervergütung orientieren. Der Sachwalter hingegen sah eine Orientierung an der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters. Im Eröffnungsverfahren bestellte das AG Siegen den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Sachwalter nach § 270b InsO. Mit Beschl. v. 1.4.2022 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Zugleich wurde der weitere Beteiligte zum Sachwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 29.9.2022 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Sachwalter auf 544.842,15 EUR zzgl. 525,00 EUR Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt auf 648.986,91 EUR festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschl. v. 27.1.2023 hat das AG die Vergütung auf 326.905,29 EUR zzgl. 1.500,00 EUR Auslagen zzgl. 62.311,51 EUR Umsatzsteuer, mithin insgesamt auf 390.266,80 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6.2.2023 und macht geltend, die Zuschläge auf die Vergütung müssten, anders als vom AG berechnet, als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV und nicht als prozentualer Anteil an der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV berechnet werden.
II. Grundsätzliche Vergütung
Nach § 12a InsVV beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Daraus ergibt sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter eine Regelvergütung von 15 % der Insolvenzverwaltervergütung.
III. Zuschläge
Das LG stellt – unbestritten – fest, dass auch in der (vorläufigen) Sachwaltung Zuschläge in Betracht kommen. Im entschiedenen Fall waren Zuschläge i.H.v. zusammen 70 % anzusetzen.
IV. Höhe der Bemessung
Das LG Siegen vertrat final eine andere Auffassung als das AG. Entgegen der vom AG vertretenen Auffassung sollen sich danach die Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 12a Abs. 3, § 3 InsVV als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV und nicht als prozentualer Anteil an der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV bemessen. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes und aus der Parallele zur Bemessung der Zuschläge bei vorläufigen Insolvenzverwaltern und Sachwaltern, die jeweils auch als Anteil an der Insolvenzverwaltervergütung nach § 2 InsVV bemessen werden.
V. Geringerer Aufwand kein Thema
Dass ein vorläufiger Sachwalter gegenüber einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter möglicherweise einen begrenzteren Aufgabenkreis und Tätigkeitsumfang hat, kann und muss bei der Berechnung des Zuschlags durch die Bemessung der Zuschlagshöhe im konkreten Fall berücksichtigt werden.
VI. Bedeutung für die Praxis
Das LG Siegen hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich Zuschläge beim vorläufigen Sachwalter auswirken: Werden diese on top voll hinzuaddiert – orientiert an der Vergütung des Insolvenzverwalters (=100 %) – oder bemessen sich diese anteilig aus der geringeren Sachwaltervergütung (= 60 %). Die Folgen – je nachdem, welcher Entscheidung man folgen würde, – würden sich gravierend auswirken.
1. Allgemeines
Dem Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren steht gem. der Regelung des § 12 InsVV eine eigene angepasste Vergütung zu, welche sich anhand einer verringerten Insolvenzverwaltervergütung bemisst, sowie an der Tatsache, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim eigenverwaltenden Schuldner verbleibt. Die deutlich geminderte Vergütung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass dem Sachwalter, da die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf ihn übergeht, eine geringere Verantwortung und ein eingeschränkter Aufgabenkreis im Vergleich zum Insolvenzverwalter zukommt (vgl. dazu umfassend Haarmeyer/Mock, ZInsO 2016, 1). Vor diesem Hintergrund erhält der Sachwalter nach § 12 InsVV als Regelvergütung 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Berechnung des Zu- oder Abschlags für den Sachwalter erfolgt dergestalt, dass unmittelbar der in § 12 InsVV angegebenen Bruchteil in Bezug auf die Verwaltervergütung erhöht oder gemindert wird. Ist bspw. ein Zuschlag von 5 % als angemessen zu erachten, so führt dies dazu, dass ein Bruchtei...