Die sofortigen Beschwerden sind zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) stehen einer Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Dies hat das ArbG im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt.
Zwar ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Jedoch führt nach einhelliger Ansicht in Rspr. u. Lit. nicht schon jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechtes zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Es haben vielmehr solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. unter vielen: OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.8.2010 – 10 W 40/10, JurBüro 2011, 136, m. zahlr. Nachw.).
Das Beschwerdegericht folgt dem ArbG darin, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall vorliegen. Die Beschwerdeführer machen geltend, man habe sich im Verhältnis zueinander darauf verständigt, dass nur ein Antragsgegner die Anwaltskosten zahlen solle. Diese Einwendung ist schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet. Die Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Diese Haftung im Außenverhältnis gegenüber ihrem Rechtsanwalt, den sie alle beauftragt und bevollmächtigt haben, können sie nicht dadurch aushebeln, indem sie sich intern darauf verständigen, dass nur einer von ihnen die Rechtsanwaltsvergütung zahlen soll.
Hat ein Rechtsanwalt – wie im vorliegenden Fall – in derselben Angelegenheit Streitgenossen vertreten, so kann er sein Honorar gegen jeden seiner Auftraggeber im Verfahren nach § 11 RVG insoweit festsetzen lassen, als dieser dafür nach dem Gesetz haftet. Den Umfang der Haftung bestimmt § 7 Abs. 2 RVG. In Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichmäßig von allen Auftraggebern fordern kann, besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die Auftraggeber die Vergütung des Rechtsanwalts in der Weise schulden, dass jeder Auftraggeber die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Prozessbevollmächtigte aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, so dass er die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Auftraggeber ganz oder zum Teil fordern kann (§ 421 S. 1 BGB). Kann der Prozessbevollmächtigte also einen seiner Auftraggeber auf die gesamte Vergütung in Anspruch nehmen, spielt es keine Rolle, wie diese den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis (§ 426 BGB) untereinander regeln.
Die Einwendung, man habe sich nach Fälligkeit der Vergütung und während des laufenden Festsetzungsverfahrens unter den Gesamtschuldnern intern darüber geeinigt, dass nur ein Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger erfüllen solle, ist offensichtlich unbegründet. Sie steht einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 ArbGG nicht entgegen.