BGB §§ 421, 426 RVG §§ 7, 11 Abs. 5
Leitsatz
Der Einwand, mehrere Auftraggeber hätten sich untereinander geeinigt, dass einer die gesamten Anwaltskosten alleine übernehme, ist ein unbeachtlicher Einwand, der die Vergütungsfestsetzung nicht hindert.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.8.2011 – 10 Ta 129/11
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte die zwei Beschwerdeführer als Beklagte zu 1) und 2) sowie die Antragsgegnerin zu 3) und deren Geschäftsführer als Beklagte zu 3) und zu 4) in verschiedenen Rechtsstreiten vor dem ArbG anwaltlich vertreten. Beide Rechtsstreite endeten durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung. Die zwei Beschwerdeführer waren in der Verhandlung persönlich anwesend.
Auf Antrag setzte der Rechtspfleger mit Beschluss gem. § 11 RVG die von den vier Antragsgegnern als Gesamtschuldner im Hauptsacheverfahren zu zahlende Vergütung auf 11.891,43 EUR fest. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) mit ihren sofortigen Beschwerden.
Sie machten zunächst geltend, sie hätten den Antragsteller nicht beauftragt und auch keine Vollmacht unterschrieben. Nachdem der Antragsteller von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) unterzeichnete Vollmachtsurkunden vorlegt hat und sich auch nicht leugnen ließ, dass er in ihrer Anwesenheit in der Güteverhandlung vor dem ArbG auch für sie Prozesserklärungen abgegeben hat, hielten sie diese Behauptung nicht aufrecht.
Die Beschwerdeführer wenden nunmehr ein, sie seien zur Kostentragung nicht verpflichtet, weil die Antragsgegnerin zu 3) bzw. deren Geschäftführer persönlich, der Antragsgegner zu 4), mit dem Antragsteller vereinbart habe, alle Kosten zu tragen.
Das ArbG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, die schriftlichen Erklärungen des Antragsgegners zu 4) gegenüber den beiden Beschwerdeführern, dass er die Anwaltskosten allein trage, führe im Außenverhältnis zum Antragsteller nicht dazu, dass er auf zwei Haftungsschuldner verzichten müsse. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung könne die interne Vereinbarung der vier Antragsgegner untereinander zu keiner Befreiung von der Kostenhaftung gegenüber dem im Eil- und Hauptsacheverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt führen.
Die Beschwerdeführer haben auf die Aufforderung des Beschwerdegerichts hierzu Stellungnahme zu nehmen, erneut betont, dass der Antragsgegner zu 4) ihnen gegenüber zugesichert habe, die Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Sie hätten die Beauftragung des Rechtsanwalts und die gemeinsame Vertretung nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass alle Kosten von der Antragsgegnerin zu 3) bzw. ihrem Geschäftsführer, dem Antragsgegner zu 4), übernommen werden.
2 Aus den Gründen
Die sofortigen Beschwerden sind zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) stehen einer Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Dies hat das ArbG im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt.
Zwar ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Jedoch führt nach einhelliger Ansicht in Rspr. u. Lit. nicht schon jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechtes zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Es haben vielmehr solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. unter vielen: OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.8.2010 – 10 W 40/10, JurBüro 2011, 136, m. zahlr. Nachw.).
Das Beschwerdegericht folgt dem ArbG darin, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall vorliegen. Die Beschwerdeführer machen geltend, man habe sich im Verhältnis zueinander darauf verständigt, dass nur ein Antragsgegner die Anwaltskosten zahlen solle. Diese Einwendung ist schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet. Die Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Diese Haftung im Außenverhältnis gegenüber ihrem Rechtsanwalt, den sie alle beauftragt und bevollmächtigt haben, können sie nicht dadurch aushebeln, indem sie sich intern darauf verständigen, dass nur einer von ihnen die Rechtsanwaltsvergütung zahlen soll.
Hat ein Rechtsanwalt – wie im vorliegenden Fall – in derselben Angelegenheit Streitgenossen vertreten, so kann er sein Honorar gegen jeden seiner Auftraggeber im Verfahren nach § 11 RVG insoweit festsetzen lassen, als dieser dafür nach dem Gesetz haftet. Den Umfang der Haftung bestimmt § 7 Abs. 2 RVG. In Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichmäßig von allen Auftraggebern fordern kann, besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die Auftraggeber die Vergütung des Rechtsanwalts in der Weise schulden, dass jeder Auftraggeb...