Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der Verfügungen der Rechtspflegerin unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des LG – Rechtspflegerin – gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO insofern verfahrensfehlerhaft, als diese Entscheidung durch schlichte Verfügung getroffen worden ist. Dass nämlich die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz h.M. in Rspr. und Lit. (KG KGR 2008, 204; OLG Stuttgart MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104 [105] zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; MünchKom/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn 10; Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl. § 572 Rn 10; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 572 Rn 9). Der Nichtabhilfebeschluss ist den Parteien nach § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO formlos mitzuteilen (Musielak/Ball a.a.O.; MüKo/Lipp a.a.O. Rn 12). Dieser Auffassung hat sich der Senat schon durch Beschl. v. 29.10.2009 (I-24 W 44/09) angeschlossen (JurBüro 2010, 427). Auf dessen Begründung wird verwiesen.
Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung (Senat a.a.O. m. w. Nachw.). Von seiner gleichwohl bestehenden Befugnis, die Sache an das Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Bescheidung zurückzuverweisen (ebenso: OLG Stuttgart a.a.O.; KG a.a.O.; MüKo/Lipp a.a.O.), macht der Senat hier keinen Gebrauch, weil die Sache entscheidungsreif und den Parteien der Eingang der Beschwerde beim Senat bekanntgemacht worden ist.
In der Sache hat das LG – Rechtspflegerin – aber zutreffend an seinem Kostenfestsetzungsbeschluss festgehalten.
a) Allerdings muss der Rechtspfleger den jeweils Betroffenen vor einer Entscheidung anhören (Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 104 Rn 10 "Anhörung"; Zöller/Herget, a.a.O.; § 104 Rn 21 "Rechtliches Gehör" jeweils m. w. Nachw.) Tatsächlich ist dem Beklagten im vorliegenden Fall vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtliches Gehör nicht gewährt worden.
Dieses Verfahren und eine weit verbreitete Praxis entsprechen indessen den Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO, wenn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu dessen Vereinfachung der Kostenfestsetzungsbeschluss sofort erlassen wird und dem Antragsgegner mit dem Beschluss Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsantrag mit übersandt werden (§ 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Allerdings dürfte dies auch in einfachen Fällen dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen (entgegen OLG München JurBüro 1993, 300; Musielak/Wolst a.a.O., § 104 Rn 2). Denn eine Differenzierung nach einfach gelagerten, zweifelsfreien Sachverhalten ist zum einen kein brauchbares Abgrenzungskriterium (so aber OLG München a.a.O.; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1478). Zum anderen gebieten es rechtsstaatliche Grundsätze, den Bürger, von – hier nicht vorliegenden Not- oder Eilfällen – abgesehen, vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören. Er muss auch bei einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage Gelegenheit erhalten, seine Rechtsposition darzustellen und darf nicht mit der Entscheidung über einen Antrag der Gegenpartei überrascht werden, den er nicht kennt (so zutreffend OLG Celle AGS 2008, 367). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 580; BVerfGE 86, 133). Ob der Kostenfestsetzung ein einfacher und zweifelsfreier Sachverhalt zugrunde zu legen ist, lässt sich erst nach Anhörung des Antragsgegners sicher feststellen.
b) Der Mangel des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren geheilt worden. Es ist anerkannt, dass das Fehlen des rechtlichen Gehörs durch dessen Gewährung im Rechtsmittelverfahren geheilt wird (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m. w. Nachw.). Allgemein kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfGE 62, 392; 5, 22). Im Übrigen entspricht die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie der höchstrichterlichen Rspr. zur Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu entnehmen ist (BVerfG NVwZ 2009, 580 m. w. Nachw.).
So lagen die Dinge auch hier nach Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beklagten waren ihm die zur Ausgleichung angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in ihrem festzusetzenden Umfang bekannt. In seiner Beschwerdeschrift hatte der Beklagte Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung abschließend vorzubringen und auf diese Weis...