Letzteres entspricht nicht dem Instanzenzug; die Vorlageverfügung war daher aufzuheben. Sie beruht ersichtlich auf § 5 BerHG, wonach für das Beratungshilfeverfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten, soweit im Beratungshilfegesetz nichts anderes bestimmt ist.
Nach Auffassung des Senats gilt § 5 BerHG aber nur für die Gewährung der Beratungshilfe als solche, nicht aber für das anschließende Vergütungsfestsetzungsverfahren, das ausschließlich die Honorierung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse betrifft und sich daher nach den Vorschriften des RVG zum Vergütungsanspruch beigeordneter, bestellter oder in der Beratungshilfe tätig gewordener Rechtsanwälte richtet (§§ 44 ff. RVG – lex specialis derogat legi generali).
Auch aus der über § 56 Abs. 2 S. 1 RVG anzuwendenden Regelung in §§ 33 Abs. 4 S. 2 RVG, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG lässt sich nicht ableiten, dass die Vergütungsfestsetzung für die Beratungshilfe als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Familiensache anzusehen ist (vgl. OLG Köln MDR 2011, 258). Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwaltes für geleistete Beratungshilfe sind auch nicht vergleichbar mit jenen der Hauptentscheidung in einem gerichtlichen Streitverfahren nachfolgenden Beschlüssen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie diese behandelt werden müssen. Die Gleichbehandlung in Familiensachen hat der BGH allein mit praktischen Erwägungen begründet; es solle vermieden werden, dass Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse anstatt an das im Rechtszug der Hauptsache zuständige Gericht an ein Gericht gelangten, das mit der Hauptsache nicht befasst sei und nicht befasst werden könne (vgl. BGH in FamRZ 1978, 585). Für die Beratungshilfe, bei der es im Folgeverfahren der Vergütungsfestsetzung nicht um die Ausgleichung der Kosten mehrerer Verfahrensbeteiligter geht, hat der BGH eine vergleichbare Lage in Bezug auf den von der Beratungshilfe betroffenen Gegenstand verneint, da die Beratungshilfe gem. § 3 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werde (vgl. BGH NJW 1978, 1633; BGH NJW 1985, 2537).
Auch bezüglich des Beratungshilfeverfahrens an sich ergeben die vom BGH angestellten Erwägungen zur Annexkompetenz keine Notwendigkeit einer Gleichbehandlung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens, da im Beratungshilfeverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist nach § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht ab, hat er sie gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Einen weiteren Rechtsbehelf oder gar ein Rechtsmittel sieht das BerHG nicht vor. Somit ist in der "Hauptsache" eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ebenso wenig möglich wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 495).
Aus der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für diejenigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die – anders als bei der Beratungshilfe – eine sachliche Verbindung zwischen dem gerichtlichen Hauptverfahren und der Kostenfestsetzung besteht, lässt sich für die hier gegebene Verfahrenslage nichts herleiten. Weder dem Wortlaut des über § 56 Abs. 2 S. 1 RVG anwendbaren § 33 Abs. 4 S. 2 RVG noch der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann entnommen werden, dass nicht auf die Rechtsnatur des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sondern auf diejenige des Verfahrens abzustellen ist, aus dem das Verfahren der Vergütungsfestsetzung hervorgegangen ist.
Nach alledem ist die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für gewährte Beratungshilfe nicht als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen. Die Zuständigkeit im Beschwerderechtszug richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Regelung in §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2, 1. Alt. RVG.
Ob die Sachentscheidung der Richterin demnach nicht veranlasst und stattdessen eine unverzügliche Vorlage an das nach § 72 Abs. 1 GVG zuständige LG geboten war (§ 33 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. RVG), steht nicht zur Entscheidung des Senats, der sich daher darauf beschränkt hat, die Vorlageverfügung aufzuheben.
Da die Rechtslage aus den dargestellten Gründen eindeutig ist, war eine Übertragung auf den vollbesetzten Senat (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG) nicht veranlasst.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz