ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.
BGH, Beschl. v. 13.9.2011- VI ZB 9/10
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Reisekostenabrechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Vorinstanzen.
Die Klägerin wohnt in Gröditz, das ca. 60 km entfernt von Dresden liegt. Ihr Prozessbevollmächtigter ist in Riesa niedergelassen, das zum Bezirk des LG Dresden gehört und ca. 45 km von Dresden entfernt ist. In seiner Kostenrechnung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. Reisekosten für drei Termine beim LG Dresden und für den Verhandlungstermin beim Oberlandesgericht Dresden sowie Tage- und Abwesenheitsgelder geltend gemacht.
LG und OLG haben die Reisekosten zugesprochen. Aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO folge nicht, dass Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen sei, die Erstattungsfähigkeit abzusprechen wäre. Da die Klägerin in Gröditz wohne, sei die Einschaltung eines in Riesa niedergelassenen Rechtsanwalts eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Fall 2 ZPO, zumal Riesa nur knapp 20 km von Gröditz entfernt und näher an den Dresdner Prozessgerichten gelegen sei. Den Anfall und die Höhe der Reisekosten habe die Beklagte nicht beanstandet.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beklagte weiterhin geltend, die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht zu ersetzen, weil die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei.
2 Aus den Gründen
Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstatten muss (§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten der – wie hier – im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, aber nicht am Ort des Prozessgerichts wohnt, von der unterlegenen Partei zu erstatten sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies entspricht der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Systematik der in § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO getroffenen Regelung. Das Beschwerdegericht weist zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sogar eher dafür spricht, dass die Reisekosten eines solchen Prozessbevollmächtigten stets und nur die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, eingeschränkt nur insoweit zu erstatten sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (so N. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn 5; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn 13 "auswärtiger Anwalt"; vgl. auch MüKoZPO/Giebel, 3. Aufl. § 91 Rn 90). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, auch die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der zwar im Gerichtsbezirk niedergelassen, aber nicht am Gerichtsort wohnhaft bzw. kanzleiansässig ist, seien nur zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. MüKoZPO/Giebel, a.a.O.). Aus der Begründung zum Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergebe sich nämlich, dass die unterschiedliche Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Rechtsanwälte durch die Streichung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl I, S. 718) beseitigt werden sollte (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 233).
2. Auf diese Streitfrage kommt es im Streitfall nicht an. Das Beschwerdegericht hat nämlich die geltend gemachten Reisekosten zu Recht als Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2. Fall ZPO angesehen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rspr.
a) Danach stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; v. 13.9.2005 – X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 25.1.2007 – V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; v. 16.4.2008 – XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; v. 28.1.2010 – III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Für die Erstattungsfähigkeit von Reise...