Im Ausgangsrechtsstreit hatten die Antragsgegner den hiesigen Antragsteller und dortigen Beklagten vertreten. Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragten die Antragsgegner, die bei ihnen für die Prozessvertretung angefallenen Gebühren gem. § 11 RVG gegen den Antragsteller festzusetzen. Mit Beschluss setzte die Rechtspflegerin die vom Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Gebühren fest. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob der zuständige Einzelrichter des KG mit Beschl. v. 24.4.2009 den Festsetzungsbeschluss auf und wies den ihm zugrundeliegenden Festsetzungsantrag zurück.

Ferner wurde ausgesprochen, dass die hiesigen Antragsgegner – dort als Antragsteller bezeichnet – die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hätten. In den Gründen heißt es dazu, die Kostenentscheidung folge aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Hiernach beantragte der Antragsteller, die für das Tätigwerden seiner Betreuerin als Rechtsanwältin in dem Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren gegen die Antragsgegner festzusetzen. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück, weil sich die Betreuerin in dem Beschwerdeverfahren nicht als verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin gemeldet habe und keine Gebühren nach RVG abrechnen könne. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Er vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit seiner Betreuerin in dem Beschwerdeverfahren eine berufsspezifische Leistung in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dargestellt habe, für welche die Betreuerin neben ihrer Betreuervergütung Gebühren nach dem RVG beanspruchen könne.

Die Antragsgegner machen geltend, dass die Betreuerin für ihre Tätigkeit in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren keine Gebühren nach RVG beanspruchen könne und die Kostenentscheidung im Beschl. v. 24.4.2009 entweder gesetzeskonform auszulegen oder aber als unwirksam zu behandeln sei.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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