Die Rechtspflegerin hat den streitgegenständlichen Festsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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3. Die Frage, ob der Betreuerin vorliegend aus einem anwaltlichen Tätigwerden in dem Beschwerdeverfahren eine Gebührenforderung nach RVG gegen den Betreuten erwachsen ist, kann indes dahinstehen. Denn die im Beschluss des 1. Zivilsenates getroffene Kostenentscheidung verstößt offenkundig gegen die klare gesetzliche Vorgabe des § 11 Abs. 2 S. 6 RVG, sodass diese bezüglich der Erstattung im Beschwerdeverfahren entstandener Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten vermag.
Im Einzelnen:
a) Eine Auslegung der Kostenentscheidung dahingehend, außergerichtliche Kosten würden schon vom Wortlaut des Tenors, jedenfalls aber vom erkennbaren Willen des entscheidenden Einzelrichters nicht erfasst, kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut spricht die Kostentragung hinsichtlich der "Kosten des Beschwerdeverfahrens" aus und differenziert nicht zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Eine solche Differenzierung kann auch nicht aus der Begründung der Kostenentscheidung gewonnen werden. Denn die insoweit angeführte Bestimmung des § 91 Abs. 1 ZPO erfasst insbesondere auch "die dem Gegner erwachsenen Kosten". Gegen ein Auslegungsergebnis, wonach die außergerichtlichen Kosten von der Kostentragungspflicht nicht erfasst sein sollen, spricht vorliegend schließlich, dass gerichtliche Kosten, die dem unterlegenen Gegner der erfolgreichen Beschwerde hätten auferlegt werden können – Gebühr gem. Nr. 1812 GKG-KostVerz. und gegebenenfalls Zustellungskosten (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn 273) – nicht angefallen waren.
Was eine Auslegung der Kostenentscheidung nach dem wirklichen Willen des damals amtierenden Einzelrichters des 1. Zivilsenates anbelangt, schließt sich der Einzelrichter der Würdigung im Beschluss des 1. Zivilsenates vom 6.7.2010 an. Welche Rechtsfolge der seinerzeit zuständige Einzelrichter des 1. Zivilsenats seinerzeit im Kostenpunkt anordnen wollte und ob dieser Wille im Kostentenor versehentlich unvollständig zum Ausdruck gekommen ist, lässt sich in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte im Nachhinein nicht feststellen. So erscheint es nicht fernliegend, dass der seinerzeit zuständige Einzelrichter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 S. 6 RVG versehentlich nicht bedacht und bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gar keine konkrete Entschließung getroffen haben könnte.
b) Die – hinsichtlich der Überbürdung der Anwaltskosten – ersichtlich und zweifelsfrei gegen § 11 Abs. 2 S. 6 RVG verstoßende Kostenentscheidung entfaltet aber trotz ihrer Bestandskraft im Kostenfestsetzungsverfahren keine Bindungswirkung. Grundsätzlich verbietet zwar die Rechtskraft im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine nachträgliche Änderung fehlerhafter Entscheidungen. Gleichwohl besitzt das Institut der Rechtskraft, wie schon die höchstrichterliche Rspr. zur Rechtskraftdurchbrechung in Fällen des § 826 BGB zeigt (näher Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 322 Rn 72), keinen absoluten Stellenwert. So wird auch hinsichtlich der Verbindlichkeit offenkundig gesetzwidriger aber bestandskräftiger Kostengrundentscheidungen für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren weithin vertreten, dass derartige Entscheidungen vom Rechtspfleger nicht zu beachten seien, um unerträgliche, dem Rechtsverständnis krass zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden (in diesem Sinne u.a. OLG Düsseldorf MDR 1985, 589 a.E.; OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 521; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn 3; Mathias, in: von Eicken u.a., Kostenfestsetzung, 19. Aufl., Rn B 31; a.A. u.a. LG Dortmund Rpfleger 1981, 319; OLG Bamberg JurBüro 1986, 108). Denn der Rechtspfleger sei gem. § 9 RPflG an Gesetz und Recht gebunden und daher nicht verpflichtet, sehenden Auges zweifelsfrei gesetzeswidrige Kostentragungsanordnungen zu befolgen.
Der Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung für die hiesige Fallkonstellation, in der die Kostengrundentscheidung die Erstattung von Kosten vorsieht, die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausnahmslos nicht zu erstatten sind, an. Dabei kann offen bleiben, ob eine zweifelsfrei gesetzeswidrige Kostengrundentscheidung auch dann ausnahmsweise im Kostenfestsetzungeverfahren keine Bindungswirkung entfaltet, wenn die durch die gesetzeswidrige Entscheidung belastete Partei von der Möglichkeit, durch Einlegung eines Rechtsmittels auf eine Korrektur der rechtswidrigen Entscheidung hinzuwirken, keinen Gebrauch gemacht hat. Vorliegend war ein Rechtsmittel gegen die dem Festsetzungsverfahren zugrundeliegende Kostenentscheidung nicht gegeben. Das Institut der Gegenvorstellung hingegen gewährleistet keinen hinreichenden Schutz gegen offenkundig gesetzwidrige Kostenentscheidungen, weil seine Zulässigkeitsvoraussetzungen gesetzlich nicht geregelt sind und sein Anwendungsbereich umstritten ist.
c) Der Einzelrichter sieht sich durch die Entscheidun...