1. Freiheitsentziehungssachen
Gerichtskosten sind für sämtliche Verfahren des § 417 FamFG nach der KostO zu erheben. Die maßgeblichen Gebührentatbestände regelt § 128c KostO. Danach ist eine volle Gebühr zu erheben für:
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Entscheidungen, mit der die Freiheitsentziehung angeordnet wird, |
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Entscheidungen, mit der die Freiheitsentziehung fortgesetzt wird. |
Darüber hinaus entsteht die Gebühr auch dann, wenn ein von dem Untergebrachten selbst gestellter Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückgewiesen wird.
Von der Verwaltungsbehörde sind keine Gebühren zu erheben (§ 128c Abs. 3 S. 2 KostO).
Der Geschäftswert ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen (§ 128c Abs. 2 KostO), so dass auf den Auffangwert von 3.000,00 EUR zurückzugreifen ist.
Für die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gilt § 131 KostO.
Neben den Gebühren sind die Auslagen (§§ 136, 137 KostO) einzuziehen. Die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge können von dem Betroffenen jedoch nur nach Maßgabe des § 1836c BGB eingezogen werden (§ 93a Abs. 2 KostO).
Beispiel
Es wird Abschiebungshaft angeordnet. Die Entscheidung wird förmlich zugestellt, es fallen zwei Zustellungen an. Es wird ein Verfahrenspfleger bestellt, der eine Vergütung von 320 EUR erhält.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
1,0-Entscheidungsgebühr, § 128c KostO |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
26,00 EUR |
2. |
Zustellungskosten (2 x 3,50 EUR), |
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§ 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO |
7,00 EUR |
3. |
An den Verfahrenspfleger gezahlte Beträge, |
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§ 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO |
320,00 EUR |
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Gesamt |
353,00 EUR |
a) Kostenschuldner
Die Gerichtskosten schuldet der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die Unterhaltsverpflichteten des Betroffenen (§ 128c Abs. 3 S. 1 KostO).
Hat das Gericht die Kosten einem anderen auferlegt, haftet dieser für die Gerichtskosten. Von der Verwaltungsbehörde dürfen keine Gebühren erhoben werden (§ 128c Abs. 3 S. 2 KostO). Handelt es sich um eine Bundes- oder Landesbehörde, besteht gänzlich Kostenfreiheit (§ 11 KostO).
In Abschiebehaftsachen ist zudem zu prüfen, ob die Kosten gem. § 10 KostVfg außer Ansatz zu lassen sind.
b) Vorschüsse
Kostenvorschüsse dürfen, auch im Beschwerdeverfahren, nicht erhoben werden (§ 128c Abs. 4 KostO).
2. Unterbringungssachen bei dem Betreuungsgericht
a) Sachliche Gebührenfreiheit
Auch für die von § 312 FamFG erfassten Unterbringungssachen gilt die KostO. Danach besteht sachliche Gebührenfreiheit, so dass die Verfahren stets gebührenfrei sind (§ 128b KostO). Unerheblich ist dabei der Ausgang des Verfahrens. Die Befreiung umfasst sämtliche Rechtszüge und gilt für alle Beteiligten.
b) Auslagen
Da § 128b KostO nur die Nichterhebung von "Gebühren" anordnet, sind Auslagen (§§ 136, 137 KostO) anzusetzen. Von dem Betroffenen selbst dürfen jedoch nur die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge eingezogen werden, wenn für den Betroffenen zugleich die Voraussetzungen des § 1836c BGB erfüllt sind. Ist jedoch nicht der Betroffene selbst Kostenschuldner, sind sämtliche Auslagen nach §§ 136, 137 KostO einzuziehen.
Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch anordnen, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen wird, so dass dann auch ein Einzug der Auslagen unterbleibt.
c) Kostenschuldner
Wird die Unterbringung angeordnet, haftet der Betroffene für die Gerichtskosten (§ 2 Nr. 3 KostO), jedoch ist der Kosteneinzug hier auf die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO beschränkt. Endet das Verfahren, ohne dass es zur Anordnung oder Verlängerung der Unterbringung kommt, haftet der Betroffene nicht.
Im Übrigen sind die gerichtlichen Auslagen von demjenigen einzuziehen, dem sie durch das Gericht auferlegt worden sind (§ 128b S. 3 KostO). In dieser Entscheidung muss es ausdrücklich aussprechen, dass die "Gerichtskosten" oder "Kosten" des Verfahrens zu tragen sind. Wird nur nach § 337 FamFG ausgesprochen, dass die "Auslagen des Betroffenen" zu tragen sind, sind nur die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen erfasst. Einen Kostenschuldner für die Gerichtskosten gibt es dann nicht, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, und folglich auch ein Antragsschuldner nicht vorhanden ist.
3. Unterbringungssachen bei dem Familiengericht
Handelt es sich um die Unterbringung eines Minderjährigen, ist das FamGKG anzuwenden, weil es sich dann um eine Kindschafts- und Familiensache handelt. Es besteht sachliche Gebührenfreiheit, die für sämtliche Rechtszüge gilt (Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KostVerz.).
Auslagen sind wegen Vorbem. 2 Abs. 3 S. 2, 3 FamGKG-KostVerz. nicht zu erheben, mit Ausnahme der an den Verfahrensbeistand gezahlten Beträge. Ein Einzug dieser Auslagen ist von dem Betroffenen jedoch nur nach Maßgabe des § 1836c BGB zulässig (Anm. zu Nr. 2013 FamGKG-KostVerz.).
Kostenschuldner ist nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, und kein Antragsschuldner vorhanden ist. Da dem Minderjährigen wegen § 81 Abs. 3 FamFG auch keine Kosten auferlegt werden dürfen und eine dem § 2 Nr. 3 KostO vergleichbare Regelung fehlt, scheidet dieser als Kostenschuldner vollständig aus. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man nur dann, wenn die Regelung der Vorbem. 2 Abs. 3 FamGKG-KostVerz. so ausgelegt wird, dass sie einen eigenständi...