1. Unterbringungssachen
a) Voraussetzungen für Anordnung einer Kostenerstattung
Gem. § 337 Abs. 1 FamFG können die Auslagen des Betroffenen in Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1, 2 FamFG ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Maßnahme
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abgelehnt oder |
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als ungerechtfertigt aufgehoben oder |
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eingeschränkt oder |
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das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Maßnahme beendet wird. |
Handelt es sich um eine Unterbringung nach Landesrecht (§ 312 Nr. 3 FamFG), gilt § 337 Abs. 2 FamFG. Danach können die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegt werden, wenn für die Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass für die Antragstellung nicht vorgelegen hat. Für eine solche Anordnung ist deshalb kein Raum, wenn dem Antrag der Verwaltungsbehörde entsprochen wird. Im Rahmen der Prüfung nach § 337 Abs. 2 FamFG ist es nicht erforderlich, Beweiserhebungen nachzuholen, welche für eine Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung selbst unerlässlich gewesen wären, was insbesondere bei einer Erledigung der Hauptsache von Bedeutung ist. In diesen Fällen kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist.
Die Kostentragung für die Unterbringungskosten ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.
Über die Tatbestände des § 337 FamFG hinaus ist eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse ausgeschlossen.
b) Umfang der Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung nach § 337 FamFG umfasst nur die außergerichtlichen Auslagen, nicht aber die Gerichtskosten. Hierzu gehören die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder Reisekosten des Beteiligten. Die Kosten für den Verfahrenspfleger sind hingegen nicht erfasst, weil es sich hierbei nunmehr um gerichtliche Auslagen (§ 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO), und damit um Gerichtskosten handelt.
Hinsichtlich der Gerichtskosten haftet der Betroffene im Falle der Anordnung der Unterbringung wegen § 2 Nr. 3 KostO kraft Gesetzes, so dass es keiner Kostenentscheidung bedarf. Soll aber eine andere Person für die Gerichtskosten herangezogen werden, bedarf es einer Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Wird in ihr ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde die "Kosten des Verfahrens" trägt, sind die Gerichtskosten wegen § 80 S. 1 FamFG als erfasst anzusehen. Anders aber, wenn es ausdrücklich heißt: "Die Verwaltungsbehörde trägt die (außergerichtlichen) Auslagen des Betroffenen."
2. Freiheitsentziehungssachen
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn ein Antrag der Verwaltungsbehörde abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag (§ 430 FamFG). Erfasst sind nur die außergerichtlichen Auslagen, also insbesondere Anwalts- und Reisekosten.
Für die Gerichtskosten, zu denen auch die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge gehören, gilt ausschließlich § 128c Abs. 3 KostO. Danach haftet der Betroffene, wenn das Gericht die Gerichtskosten einem anderen auferlegt hat, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf, wenn die Verwaltungsbehörde mit den gerichtlichen Auslagen belastet werden soll.
3. Kostenfestsetzung
Ist eine Kostenentscheidung nach §§ 337, 430 FamFG getroffen, ist der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, für das auch in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die §§ 103 bis 107 ZPO gelten (§ 85 FamFG).