1. Wird eine Beschwerde noch vor dem AG zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weitergeleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem AG.
  2. Die Kosten einer zurückgenommenen Beschwerde hat grundsätzlich der Beschwerdeführer zu tragen.

KG, Beschl. v. 31.5.2011 – 1 W 278/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?