- Wird eine Beschwerde noch vor dem AG zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weitergeleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem AG.
- Die Kosten einer zurückgenommenen Beschwerde hat grundsätzlich der Beschwerdeführer zu tragen.
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