Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil das LG nicht befugt war, über die Erinnerung gegen den beim OLG Koblenz erfolgten Ansatz von Gerichtskosten für die beiden Berufungsverfahren zu befinden.

Zum Einwand des Erinnerungsführers, dieser Kostenansatz sei falsch, hatte der Einzelrichter des Senats in seinem Beschl. v. 26.4.2010 (14 W 227/10) folgendes ausgeführt:

"Gegen den vermeintlich unrichtigen Kostenansatz kann der Kläger mit der Erinnerung nach § 66 GKG vorgehen. Eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz steht dem erkennenden Gericht (Kostensenat) nicht zu, weil über die Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Berufungsverfahren ein anderer Spruchkörper befinden muss (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und § 66 Abs. 1 S. 1 GKG). Das ist hier der 2. Zivilsenat des OLG Koblenz."

Anscheinend hat niemand diese Ausführungen gelesen, weil ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, warum der Kläger sich mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz zweiter Instanz (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 GKG) an das LG gewandt hat, das dann trotz seiner fehlenden Entscheidungskompetenz die Erinnerung in der Sache beschieden hat.

Der Senat sieht keinen Grund, das Verfahren seinerseits dem 2. Zivilsenat des OLG vorzulegen. Der Kläger hat in Kenntnis des Problems seinen Antrag bei dem nicht zur Entscheidung berufenen LG Trier gestellt.

Falls dieser Antrag und seine gerichtliche Bescheidung durch die Überlegung veranlasst sind, welches Schicksal der scheinbar rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 12.3.2010 hat, wenn der 2. Zivilsenat des OLG Koblenz einer dort anzubringenden Erinnerung gegen den Kostenansatz für die beiden Berufungsverfahren ganz oder teilweise stattgibt, weist der Senat darauf hin, dass dem Kostenfestsetzungsbeschluss damit ohne weiteres die Grundlage (ganz oder teilweise) entzogen würde, was erforderlichenfalls (deklaratorisch) vom Rechtspfleger beim LG Trier ausgesprochen werden kann.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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