1. Ergibt die Auslegung eines Rechtsmittels gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, dass der Beschwerdeführer in erster Linie den gerichtlichen Kostenansatz beanstandet, hat die kostenfreie Erinnerung und Beschwerde nach dem GKG Vorrang vor dem kostenpflichtigen Rechtsbehelf nach §§ 104 ff. ZPO.
  2. Wird der Kostenansatz zweiter Instanz beanstandet, hat das LG die Sache dem funktionell allein zuständigen OLG zur Entscheidung über die Erinnerung vorzulegen.
  3. Hat eine derartige Erinnerung Erfolg, wird ein auf dem fehlerhaften Gerichtskostenansatz beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss ohne weiteres gegenstandslos.

OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 – 14 W 428/10

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