1. Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG zur selbstständigen Familiensache geworden, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG.
  2. Es ist unzulässig, aus Billigkeitserwägungen lediglich den geringen früheren Festwert des § 49 GKG anzusetzen, weil die Parteien "nichts dafür können", dass der Versorgungsausgleich abgetrennt werden musste.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.9.2011 – 7 W 1142/11

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