FamGKG §§ 41, 49
Leitsatz
Treffen die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend eine Gewaltschutzsache eine endgültige Vereinbarung, ist der Verfahrenswert für den Vergleich mit dem Wert für das jeweilige Hauptsacheverfahren anzusetzen.
OLG Schleswig, Beschl. v. 16.2.2011 – 10 WF 33/11
1 Aus den Gründen
Das FamG hat in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für das im Wege der einstweiligen Anordnung betriebene Gewaltschutzverfahren der Antragsteller gem. §§ 49, 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache maßgebenden Wertes – hier 1.000,00 EUR – festgesetzt.
Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den vollen Wert gem. § 49 FamGKG in Höhe von 2.000,00 EUR festzusetzen, ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.
§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringen Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt (Keske in Schulte-Buhnert/Weinrich, FamFG mit FamGKG § 41, Rn 2).
Dieser Gesichtspunkt trifft allerdings nur für den von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich zu. Denn durch diesen abgeschlossenen Vergleich ist endgültig geregelt, dass die Parteien wechselseitig die Kontaktaufnahme zu unterlassen haben. Ein Hauptsacheverfahren ist insoweit überflüssig geworden (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.9.2010 – 7 WF 1194/10).
Für das einstweilige Anordnungsverfahren selbst trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Im einstweiligen Anordnungsverfahren wird per se grundsätzlich eine vorläufige Regelung angestrebt. In der Regel findet keine Beweisaufnahme statt, die einzelnen Positionen sind lediglich glaubhaft zu machen. Eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen. Eine Bindung an die vorläufige Entscheidung besteht nicht (vgl. OLG Stuttgart AGS 2010, 617).