Die Entscheidung ist lediglich im Ergebnis zutreffend.
Das VGH übersieht, dass das Anordnungs- und ein Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren unterschiedliche Verfahren im prozessrechtlichen Sinne sind. Daher werden in beiden Verfahren auch gesonderte Gerichtsgebühren erhoben (Vorbem. 5.2 Abs. 2 GKG-KostVerz.). Es ergehen auch gesonderte Kostenentscheidungen.
Für den Anwalt werden Anordnungs- und Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren dagegen als eine Angelegenheit behandelt (§ 16 Nr. 5 RVG).
Das ändert aber nichts daran, dass die Gebühren für den Anwalt sowohl im Anordnungs- als auch im Abänderungsverfahren gesondert ausgelöst werden. Der Anwalt kann lediglich die Gebühren nur einmal geltend machen (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).
Gegenüber dem Auftraggeber ist es also gleichgültig, in welchem Verfahren die jeweiligen Gebühren angefallen sind und worauf der Anwalt seine Abrechnung stützt.
Für die Kostenerstattung verhält es sich dagegen anders. Hier kann in jedem Verfahren, also im Anordnungs- oder Abänderungsverfahren eine unterschiedliche Kostenentscheidung ergehen, sodass sich unterschiedliche Kostenerstattungsansprüche ergeben können.
In diesem Fall kann sich der jeweilige Erstattungsgläubiger auf die für ihn günstigere Kostenregelung berufen. Er darf lediglich die Gebühren nicht mehr als einmal zur Festsetzung anmelden.
Eindeutig ist die Sache, wenn die Kosten des Anordnungsverfahrens von der einen Partei und die des Abänderungsverfahrens von der anderen Partei zu tragen sind.
In diesem Fall kann jeweils die obsiegende Partei die volle Erstattung ihrer Kosten beantragen.
Beispiel
Das Gericht legt die Kosten des Anordnungsverfahrens dem Antragsgegner auf und die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Antragsteller.
Der Antragsteller kann nunmehr die ihm im Anordnungsverfahren entstandenen Gebühren vom Antragsgegner erstattet verlangen.
Der Antragsgegner wiederum kann die im Abänderungsverfahren entstandenen Gebühren gegen den Antragsteller festsetzen lassen. Dass diese Gebühren bereits auch schon im Anordnungsverfahren angefallen sind, ist unerheblich, da der Antragsgegner keine doppelte Erstattung geltend macht. Es ist also nicht so, wie das VGH ausführt, dass im Abänderungsverfahren erst gar keine neuen Gebühren mehr entstehen, soweit diese bereits im Anordnungsverfahren angefallen sind. Vielmehr entsteht jede Gebühr laufend erneut und wird also im Abänderungsverfahren gegebenenfalls erneut ausgelöst.
Dies ist in der Zivilgerichtsbarkeit im Übrigen einhellige Rechtsprechung.
Kommen mehrere Erstattungsansprüche in Betracht, ist darauf zu achten, dass keine Gebühr doppelt zur Erstattung und Festsetzung angemeldet wird.
Beispiel
Die Kosten des Anordnungsverfahrens trägt der Antragsgegner zu 75 % und der Antragsteller zu 25 %. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Kostenerstattung und -festsetzung aufgrund des Anordnungsverfahrens seinen Erstattungsanspruch in Höhe von 25 % geltend macht und festsetzen bzw. ausgleichen lässt, kann er diesen Anspruch nicht nochmals im Abänderungsverfahren geltend machen und festsetzen lassen. Hier dürfen jetzt lediglich noch die weiteren 75 % berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens waren.
Auch dies ist in der Zivilgerichtsbarkeit einhellige Rspr.
Norbert Schneider