Die Vollstreckungsrichterin hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die sofortige Beschwerde übersieht, dass die Fälligkeit eines Betrages noch nicht besagt, dass zu seiner Beitreibung die Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Ob Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO "notwendig" waren, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind (BGH NJW-RR 2003, 1581 [= AGS 2003, 561]; Zöller/Stöber § 788 Rn 9a). Bereits in der zitierten Entscheidung des BGH heißt es, dass dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung gestanden haben muss. Dies baut auf BVerfG NJW 1999, 778 auf, wo ausdrücklich ausgeführt wird, einem Schuldner müsse Gelegenheit gegeben werden, die Zwangsvollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu müsse eine angemessene Frist gewährt werden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
In Anwendung dieser Grundsätze war der Vollstreckungsantrag, der am 15.2.2011 gestellt worden ist (Eingang bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge), verfrüht. Dies zeigt sich schon daran, dass das geschuldete Geld sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Konto der Gläubigerin befunden hat. Angesichts der Widerrufsfrist im Vergleich konnte erst nach Ablauf der Frist feststehen, dass der Betrag fällig wird. Selbst wenn unter dem 3.2.2011 mitgeteilt worden ist, dass darauf verzichtet werde, den Vergleich zu widerrufen und die Fälligkeit damit eintrat, musste den Schuldnern ein angemessener Zeitraum verbleiben, ihre Verbindlichkeit freiwillig zu begleichen. Angesichts einer durch Vergleich begründeten Verbindlichkeit bestand dabei kein Anlass anzunehmen, die Schuldner müssten im Wege der Zwangsvollstreckung zur Zahlung angehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Gläubigerin die Schuldner selbst als zahlungsfähig beschreibt. Es sind zudem Banklaufzeiten und gewisse Vorlaufzeiten für die Anweisung des Geldbetrages zu berücksichtigen, so dass als angemessen in der Regel ein Zeitraum von ein bis zwei Wochen anzusehen ist, bevor trotz gegebener Fälligkeit die Forderung zwangsweise beigetrieben werden darf. Den Schuldnern ist gerade einmal eine Woche gewährt worden, wobei letztlich nur fünf Bankarbeitstage übrig blieben. Die Schuldner selbst hätten nur innerhalb der ersten Tage der Frist handeln können, weil zwei Tage Banklaufzeit für eine Überweisung einzurechnen sind. Hinzu kommt, dass die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner diese über die Fälligkeit und die gesetzte Frist in Kenntnis setzen mussten, so dass auch hier gewisse Verzögerungen eintreten können. Vor diesem Hintergrund ist eine Woche eindeutig zu kurz bemessen. Hinzu kommt, dass die Gläubigerin ihre Kontoabfrage offensichtlich auch nicht online tätigte, sondern postalisch über Eingänge informiert wurde. Hier sind ebenfalls Verzögerungen einzukalkulieren, wie sie sich letztlich auch realisiert haben. Vor diesem Hintergrund ist voreilig mit Zwangsmitteln vorgegangen worden.