Die Erinnerung hatte in der Sache Erfolg, weil die Festsetzung der begehrten Gebühren mit rechtsfehlerhafter Begründung verweigert worden ist. Gem. § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung wird von der Beratungshilfe also nur umfasst, soweit diese erforderlich ist, was im Einzelfall zu entscheiden ist. Dabei kann über die Erforderlichkeit der Vertretung nicht schon bei der Erteilung des Berechtigungsscheins gem. § 6 Abs. 1 BerHG entschieden werden, weil zu diesem Zeitpunkt mangels Beratung noch nicht klar ist, ob eine Vertretung erforderlich wird. Einen auf "Beratung" beschränkten Berechtigungsschein gibt es daher nicht (Schoreit/Groß, Beratungshilfe, 10. Aufl. [2010], § 2 BerHG Rn 11). Geprüft wird die Erforderlichkeit daher erst im Gebührenfestsetzungsverfahren (Schoreit/Groß, § 6 BerHG Rn 2). Sie ist vom Anwalt darzulegen, wobei ihm ein überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht.

Die Erforderlichkeit der Vertretung hätte daher im Festsetzungsverfahren geprüft werden müssen. Das ist übersehen worden. Er unterlag deshalb der Aufhebung. Bei der erneuten Festsetzung dürfte vorliegend zu berücksichtigen sein, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers entfaltete Tätigkeit erfolgreich war, was ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Vertretung darstellen dürfte.

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