Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ablehnenden Beschluss des AG hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gem. § 11 Abs. 5 RVG zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da die Begründetheit eines solchen Einwands nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2011, 596 unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn 142 m.w.Nachw.).
Eine derartige Ausnahme liegt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erhobenen materiellen-rechtlichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob der erhobene Einwand einer anderweitigen Gebührenvereinbarung hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht bestritten, dass die Antragsgegnerin Zahlungen an ihn geleistet hat und damit eine Erfüllung in Betracht kommt. Die Höhe der Teilzahlungen sowie deren Anrechenbarkeit auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG näher aufzuklären. Es besteht keine Pflicht des Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Einwand der (Teil-) Erfüllung letztlich durchgreift. Eine rechtsmissbräuchliche Erhebung des Erfüllungseinwands lässt sich jedenfalls nicht feststellen, nachdem der Antragsteller Zahlungen der Antragsgegnerin an ihn nicht insgesamt in Abrede gestellt hat.
Zudem ist der Vortrag des Antrag stellenden Rechtsanwalts zu dem von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit inhaltlich nicht nachvollziehbar. Unklar ist, was mit Gebührenansprüchen, die Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind, gemeint ist. Außerdem wurde ein Beschluss des AG, auf den verwiesen wird, dem Schriftsatz nicht beigefügt. Es ist nicht Aufgabe des Festsetzungsverfahrens gem. § 11 RVG, diese Unklarheiten durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auszuräumen.
Mitgeteilt von RiOLG Klaus Peter Blank, Köln