1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 5 RVG muss das Gericht die beantragte Festsetzung der Vergütung ablehnen, wenn nach dem Vortrag des Beteiligten ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da die Begründetheit eines solchen Einwands nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam ins Auge springt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.
  2. Der Einwand einer anderweitigen Gebührenvereinbarung und der Umstand, dass der Beteiligte Zahlungen an seinen Antrag stellenden Verfahrensbevollmächtigten geleistet hat, ist ein solch beachtlicher Einwand, da damit eine (teilweise) Erfüllung des Vergütungsanspruchs in Betracht kommt. Die Höhe der Teilzahlungen sowie deren Anrechenbarkeit auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG näher aufzuklären. Es besteht keine Pflicht des Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Einwand der (Teil-)Erfüllung letztlich durchgreift.

OLG Köln, Beschl. v. 22.5.2012 – 4 WF 35/12

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