Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600,00 EUR betrage. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.

Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Das seien gem. §§ 20, 21 JVEG höchstens 12,00 EUR pro Stunde. Darauf, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben ein weit höheres Einkommen erziele, komme es nicht an, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Verdienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend.

Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 ZPO); der angefochtene Beschluss befindet sich in Einklang mit der Rspr. des BGH.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rspr. des BGH der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschl. v. 4.5.2005 – XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066).

b) Ebenso ist in der Rspr. des BGH entschieden, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rn 9 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 1.10.2008 – IV ZB 27/07, FamRZ 2008, 2274).

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige – wie hier in nicht zu beanstandender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt – mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2008 – IV ZB 27/07, FamRZ 2008, 2274).

aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag einen Zulassungsgrund nicht zu begründen.

In der höchstrichterlichen Rspr. ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschl. v. 21.6.2000 – XII ZB 12/97, FamRZ 2001, 1213).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf die Frage, ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung einen Urlaubstag nehmen muss. Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten (so schon Senatsbeschl. v. 29.9.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden).

bb) Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des BGH v. 7.3.2001 (IV ZR 155/00 – BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der BGH bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschl. v. 29.9.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110). Zwar hat der BGH in diesem Zusammenhang ausgeführt, der angemessene Stundensatz hänge unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat e...

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