BGB §§ 1379, 260 Abs. 2 FamFG § 61 Abs. 1
Leitsatz
- Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10).
- Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunftserteilung bereits erledigt hat (Fortführung von GSZ BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349).
- Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 29.9.2010 – XII ZB 49/09 u. v. 5.5.2010 – XII ZB 61/09).
BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11
1 Sachverhalt
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner erteilte zunächst im Rahmen der abgetrennten Folgesache Güterrecht im August 2009 Auskunft durch eine Vermögensaufstellung. Diese korrigierte er im Mai 2010 dahin, dass er auf der Aktivseite einen Betrag von 530.089,00 EUR hinzufügte, den er auf ein Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen hatte und der von dieser treuhänderisch verwaltet wird; zudem gab er ein weiteres Kontoguthaben in Höhe von 20.000,00 EUR an. Schließlich erstellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.10.2010 eine weitere Vermögensaufstellung.
Das AG hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem Schreiben vom 11.10.2010 nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht verworfen, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt hatte. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600,00 EUR betrage. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Das seien gem. §§ 20, 21 JVEG höchstens 12,00 EUR pro Stunde. Darauf, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben ein weit höheres Einkommen erziele, komme es nicht an, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Verdienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend.
Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 ZPO); der angefochtene Beschluss befindet sich in Einklang mit der Rspr. des BGH.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rspr. des BGH der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschl. v. 4.5.2005 – XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066).
b) Ebenso ist in der Rspr. des BGH entschieden, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rn 9 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 1.10.2008 – IV ZB 27/07, FamRZ 2008, 2274).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige – wie hier in nicht zu beanstandender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt – mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypis...