1. Über die sofortige Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO. Gemäß § 464b S. 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur soweit, als die StPO eine Regelungslücke aufweist und die zivilrechtliche Regelung mit den Grundsätzen des Strafprozesses überhaupt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH NStZ 2003, 322 [= AGS 2003, 177]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254; KG Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 126; Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 464b StPO Rn 6 ff.). Die für die Besetzung der Strafsenate des OLG maßgebliche Vorschrift des § 122 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Senate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden; ausnahmsweise entscheidet der Einzelrichter an Stelle des Senats, wenn dies in den Prozessgesetzen bestimmt ist. Das in den §§ 304 ff. StPO geregelte Beschwerdeverfahren in Strafsachen enthält keine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende Vorschrift. Die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ergibt sich nicht aus § 568 S. 1 ZPO, da dieses Prozessgesetz – auch nicht über die Verweisung in § 464b S. 3 StPO – im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung findet. Denn die durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1887) durch § 568 ZPO erstmalig eingeführte Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Reform, das Beschwerdeverfahren in Zivilsachen neu zu regeln, nicht hingegen das strafrechtliche Verfahren. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzesentwurf die notwendigen Folgeänderungen im Rechtmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, nicht aber im Strafverfahren (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 69). Dass das Strafverfahren nicht an dem Reformvorhaben teilhaben sollte, ist auch daraus zu entnehmen, dass in § 76 GVG, der die Besetzung der Strafkammern der Landgerichte regelt, anders als in § 122 GVG und in § 75 GVG eine Verweisung auf die Prozessgesetze nicht aufgenommen worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Einführung des Einzelrichters im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren beabsichtigt, so hätte eine entsprechende Änderung des § 76 GVG nahegelegen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Beschwerdezuständigkeit des LG ein Dreierkollegium, bei einer solchen des OLG jedoch der Einzelrichter entscheidungsbefugt sein sollte (OLG Düsseldorf, 2. Senat, Beschl. v. 24.4.2007 – III-2 Ws 11/07). Soweit der Senat eine gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. NStZ 2003, 324, 325), hält er daran nicht mehr fest.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat eine der von dem Beschwerdeführer angemeldeten Gebühren nach Nr. 4200 VV zu Recht abgesetzt. Dem Beschwerdeführer steht nur eine dieser Gebühren als erstattungsfähiger Aufwand zu. Die Absetzung der weiteren Gebühr nach Nr. 4200 VV hatte zu erfolgen, da eine Entscheidung darüber, dass die Staatskasse auch die in der ersten Instanz angefallenen Auslagen des Verurteilten zu tragen habe, nicht ergangen ist. Die Erstattung notwendiger Auslagen kommt jedoch immer nur bei einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung in Betracht. Eine solche ist indessen durch den Senatsbeschluss nur für das Beschwerdeverfahren gefasst worden.