StPO § 464b S. 3 GVG §§ 75, 76, 122 Abs. 1 ZPO §§ 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 RPflG § 11 Abs. 1
Leitsatz
- Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. An seiner gegenteiligen Auffassung (NStZ 2003, 324 f.) hält der Senat nicht mehr fest.
- Notwendige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies in einer Kostengrundentscheidung ausdrücklich angeordnet worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v.13.2.2012 – III-3 Ws 41/12
1 Sachverhalt
Bei dem Senat war das Beschwerdeverfahren anhängig, durch das sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Wuppertal wendete, mit dem die Reststrafenaussetzung versagt worden war. Mit Beschluss hatte der Senat den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat folgende Gebühren und Auslagen zur Festsetzung angemeldet:
Nr. 4200 VV, Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer |
305,00 EUR |
Nr. 4200 VV, Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren |
305,00 EUR |
Nr. 7002 VV, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 EUR |
Nettosumme |
630,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
119,70 EUR |
Gesamtbetrag |
749,70 EUR |
Die Rechtspflegerin hat die Gebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer von 305,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt und einen Betrag von 386,75 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.
Gegen die vorgenommene Absetzung wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel.
2 Aus den Gründen
1. Über die sofortige Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO. Gemäß § 464b S. 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur soweit, als die StPO eine Regelungslücke aufweist und die zivilrechtliche Regelung mit den Grundsätzen des Strafprozesses überhaupt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH NStZ 2003, 322 [= AGS 2003, 177]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254; KG Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 126; Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 464b StPO Rn 6 ff.). Die für die Besetzung der Strafsenate des OLG maßgebliche Vorschrift des § 122 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Senate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden; ausnahmsweise entscheidet der Einzelrichter an Stelle des Senats, wenn dies in den Prozessgesetzen bestimmt ist. Das in den §§ 304 ff. StPO geregelte Beschwerdeverfahren in Strafsachen enthält keine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende Vorschrift. Die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ergibt sich nicht aus § 568 S. 1 ZPO, da dieses Prozessgesetz – auch nicht über die Verweisung in § 464b S. 3 StPO – im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung findet. Denn die durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1887) durch § 568 ZPO erstmalig eingeführte Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Reform, das Beschwerdeverfahren in Zivilsachen neu zu regeln, nicht hingegen das strafrechtliche Verfahren. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzesentwurf die notwendigen Folgeänderungen im Rechtmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, nicht aber im Strafverfahren (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 69). Dass das Strafverfahren nicht an dem Reformvorhaben teilhaben sollte, ist auch daraus zu entnehmen, dass in § 76 GVG, der die Besetzung der Strafkammern der Landgerichte regelt, anders als in § 122 GVG und in § 75 GVG eine Verweisung auf die Prozessgesetze nicht aufgenommen worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Einführung des Einzelrichters im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren beabsichtigt, so hätte eine entsprechende Änderung des § 76 GVG nahegelegen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Beschwerdezuständigkeit des LG ein Dreierkollegium, bei einer solchen des OLG jedoch der Einzelrichter entscheidungsbefugt sein sollte (OLG Düsseldorf, 2. Senat, Beschl. v. 24.4.2007 – III-2 Ws 11/07). Soweit der Senat eine gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. NStZ 2003, 324, 325), hält er daran nicht mehr fest.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat eine der von dem Beschwerdeführer angemeldeten Gebühren nach Nr. 4200 VV zu Recht abgesetzt. Dem Beschwerdeführer steht nur eine dieser Gebühren als e...