Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV ist entstanden und nach § 91 Abs. 1 ZPO auch erstattungsfähig, denn es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.

Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH NJW 2003, 765 ff.). Ob etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte des Berufungsführers die Berufungsgegner unmittelbar und vor Beauftragung des Bevollmächtigten durch diese darüber informiert hat, dass die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt nicht behauptet wird. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es nicht; die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV entsteht vielmehr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei.

Der Senat hat bereits entschieden (v. 6.8.2007 – 14 W 578/07 [= AGS 2008, 435]), dass die streitige Gebühr grundsätzlich bereits dadurch entsteht, dass der Bevollmächtigte, wie dies unwidersprochen und durch den Aktenverlauf dokumentiert geschehen ist, die Berufungsschrift entgegennimmt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und die Beklagten dann davon unterrichtet (vgl. BGH v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, MDR 2005, 1016 = BGHR 2005, 1150 = NJW 2005, 2233 [= AGS 2005, 413]; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 3200 VV Rn 21).

Allerdings bedurfte es zusätzlich eines entsprechenden Prozessauftrags, dessen Erteilung der Kläger vorliegend aber nicht in Abrede stellt. Ein derartiger Auftrag erschließt sich ungeachtet dessen aus den Umständen. Er wird vermutet, wenn der Bevollmächtigte bereits erstinstanzlich mit der Prozessvertretung der Beklagten beauftragt war (vgl. BGH v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, MDR 2005, 1016 = BGHR 2005, 1150 = NJW 2005, 2233 [2234] [= AGS 2005, 413]) und das Berufungsverfahren eine erneute anwaltliche Vertretung gebot.

Der Kläger vermag deshalb mit seinen Argumenten gegen die erfolgte Kostenfestsetzung nicht durchzudringen. Gegen die Höhe der Gebühren sind Einwendungen nicht erhoben und auch sonst keine Bedenken ersichtlich.

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