Im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Daher kommt eine Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 GKG, § 55 FamGKG nicht in Betracht.
Da sich jedoch die Vergütung des Anwalts im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach dem Gegenstandswert richtet (Nr. 3335 VV; § 2 RVG) ist insoweit auf Antrag des Anwalts oder der bedürftigen Partei nach § 33 RVG ein Gegenstandswert vom Gericht festzusetzen.
Dabei gilt – wie hier – in einem Verfahren auf Abänderung einer Ratenzahlung nicht der Wert der Hauptsache; vielmehr ist auf das Interesse des Antragstellers abzustellen.
Dabei sind zwei Interessenlagen des Antragstellers zu berücksichtigen.
I. Abänderungsinteresse
Führt die Abänderung der Ratenzahlung dazu, dass sich der insgesamt von der bedürftigen Partei zu zahlende Betrag verringert oder erhöht, so ist dieses Interesse auf jeden Fall in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Beispiel
Die Gesamtkosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) belaufen sich auf 3.000,00 EUR. Das Gericht hat Raten in Höhe von 45,00 EUR angeordnet. Vier Raten sind bereits gezahlt.
a) Der Antragsteller beantragt eine Herabsetzung der Raten auf 30,00 EUR.
b) Die bedürftige Partei wehrt sich gegen eine Heraufsetzung der Raten auf 60,00 EUR.
Fall a): Ausgehend von den Gesamtkosten in Höhe von 3.000,00 EUR und bereits gezahlter vier Raten zu 45,00 EUR (= 180,00 EUR) verbleiben noch 2.820,00 EUR, die offenstehen. Bei noch zu zahlenden 44 Raten wären danach 1.980,00 EUR zu zahlen. Der Restbetrag i.H.v. 840,00 EUR wäre zu erlassen.
Würde entsprechend dem Antrag der bedürftigen Partei die Ratenzahlung auf 30,00 EUR herabgesetzt, so wären lediglich noch 44 x 30,00 EUR, also 1.320,00 EUR zu zahlen.
Die bedürftige Partei würde also nach Zahlung der 48 Monatsraten von weiteren 660,00 EUR freigestellt werden.
Fall b): Im Fall b) würden sich weitere Raten in Höhe von 60,00 EUR ergeben. Insgesamt wären dann also noch 44 x 60,00 EUR = 2.640,00 EUR zu zahlen.
Mit dieser Ratenzahlung würden also die Gesamtkosten erreicht, sodass die Partei gegenüber der derzeitigen Ratenzahlung (45,00 EUR) noch weitere 660,00 EUR an die Landeskasse zurückzahlen müsste.
In beiden Fällen ist also dieses Interesse von 660,00 EUR zu berücksichtigen.
II. Fälligkeitsinteresse
Bislang nicht berücksichtigt ist, dass die Abänderung der Raten auch zu einer früheren bzw. späteren Fälligkeit führt, die ebenfalls wirtschaftliche Bedeutung hat.
Beispiel
Die Gesamtkosten (Gerichts- und Anwaltskosten) belaufen sich auf 1.000,00 EUR. Das Gericht hat eine Ratenzahlung von 45,00 EUR angeordnet, vier Raten sind bereits gezahlt.
a) Die bedürftige Partei beantragt eine Herabsetzung der Raten auf 30,00 EUR.
b) Die bedürftige Partei wehrt sich gegen eine Heraufsetzung der Raten auf 60,00 EUR.
Unabhängig davon, ob die Raten herauf- oder herabgesetzt werden, erreichen die restlichen 44 Monatsraten immer den noch offenen Gesamtbetrag, sodass die bedürftige Partei auf jeden Fall die Gesamtkosten an die Landeskasse zurückzahlen muss.
Gleichwohl kann das Interesse der bedürftigen Partei jetzt nicht gleich Null sein, denn auch die Frage, ob ein Betrag in höheren oder in geringen Raten aufzubringen ist, hat wirtschaftliche Bedeutung.
Dieser wirtschaftliche Wert ist nach billigem Ermessen zu schätzen. Hier könnte man jetzt zum einen auf das Zinsinteresse abstellen. Dies wäre m.E. allerdings zu kurz gedacht. Muss die bedürftige Partei höhere Raten zahlen, kommt sie angesichts ihrer angespannten Vermögensverhältnisse in Liquiditätsschwierigkeiten, was für sie zu gravierenderen Folgen führen kann als der Zinsschaden. M. E. wäre hier ein sachgerechter Anknüpfungspunkt der Gegenstandswert einer Zahlungsvereinbarung. Hierfür sieht der Gesetzgeber künftig in dem neuen § 31b RVG 20 % des Anspruchs vor. Dies ergäbe hier in beiden Fällen einen Gegenstandswert in Höhe von weiteren 132,00 EUR.
III. Gesamtbetrachtung
Führt die Abänderung der Ratenzahlung nur zu einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Raten, müssen also auf jeden Fall die Gesamtkosten an die Landeskasse zurückgeführt werden, dürfte nur auf das Interesse einer längerfristigen Ratenzahlung abzustellen sein, das m.E. mit 20 % der noch offenen Restforderung anzusetzen ist. Führt die Abänderung der Raten dagegen auch dazu, dass sich die zu zahlende Gesamtsumme verändert, dann ist auch noch die Differenz der Gesamtkosten hinzuzurechnen. In diesem Fall sind beide Interessenlagen zu berücksichtigen. Eine Veränderung der Raten führt nämlich nicht nur dazu, dass sich die insgesamt zu zahlende Summe ändert, sondern auch zu einer Veränderung der Liquidität der bedürftigen Partei.
Es erscheint nicht sachgerecht, das Liquiditätsinteresse nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die Höhe der Ratenzahlung auf das Gesamtergebnis nicht auswirkt. Das Liquiditätsinteresse spielt immer eine Rolle.
IV. Ausblick auf das 2. KostRMoG
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die derzeitige Wertvorschrift der Anm. zu Nr. ...