Das LG hat die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet. Es handelt sich demnach um eine Festsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Gegen eine derartige vorläufige Festsetzung können Einwände nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden. Um Letzteres geht es hier nicht. Darüber hinaus ist eine Beschwerde nicht statthaft. All das ergibt sich aus § 63 Abs. 1 S. 2 GKG.
Der gleichwohl eingelegten Beschwerde liegt anscheinend die Vorstellung zugrunde, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wonach die Zustellung der Widerklage nicht von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig ist, eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG hindert, zumindest aber überflüssig macht.
Das ist indes nicht richtig. Auch für die Widerklage entsteht mit deren Einreichung die Kostenschuld des Widerklägers in Höhe der allgemeinen Verfahrensgebühr mit gleichzeitiger Fälligkeit gem. § 6 GKG. Die Gebühr kann daher auch sofort beigetrieben werden (vgl. zum Ganzen OLG München MDR 2003, 1077 m. Anm. Hartung).
Das hat mit der anders gelagerten Frage, dass die Tätigkeit des Gerichts in Bezug auf die Widerklage nicht von der Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden darf, nichts zu tun.
Die Beschwerdeentscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Damit gibt der Senat – zugleich Kostensenat des OLG Koblenz – seine zum alten GKG in Anknüpfung an den Beschl. d. BGH v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89 – vertretene Rspr. auf, wonach für nicht statthafte GKG – Beschwerden eine Gebühr zu erheben ist (NJW-RR 2000, 1239). Nach dem bis 2004 geltenden GKG war zur Begründung der Gebührenpflichtigkeit nicht statthafter Beschwerden argumentiert worden, der damalige § 25 Abs. 2 GKG (später Abs. 3) sehe eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor, und "entsprechend" stelle § 25 Abs. 3 S. 1 GKG alter Fassung (später Abs. 4 S. 1) nur "die danach statthafte Beschwerde" von Gebühren frei (vgl. BGH a.a.O.).
Diese Wortauslegung kann angesichts der jetzigen Fassung des GKG nicht mehr überzeugen. Die Überprüfungsmöglichkeiten nach dem GKG sind seit der Neufassung 2004 dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gem. §§ 66, 67 und 68 GKG gebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über dem Streit um Gerichtsgebühren nicht auch noch das Damoklesschwert weiterer Gebühren oder Kostenerstattungsansprüche schweben soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren verhindern, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben, also neuen Streit vermeiden. Diese Erwägung greift auch dann, wenn der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist. Denn das Gesetz differenziert mit der im GKG 2004 gewählten Formulierung, dass "die Verfahren" gebührenfrei seien, nicht zwischen Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsbehelfs und Rechtsmittels, die Gebühren nach dem GKG betreffen. Der Senat gibt seine frühere Rspr. daher auf (a.A. weiterhin N. Schneider, in: NJW 2011, 2628-2630 m. w. Nachw. zur Gegenmeinung).
Wegen der Streitfrage ist eine Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO) nicht möglich. Das ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2009 – VI ZB 19/08).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz