Die Entscheidung des OLG Koblenz ist im Ergebnis zutreffend, bedarf allerdings hinsichtlich der Begründung einiger Ergänzungen.
I. Keine Gerichtsgebühren – keine Kostenerstattung
Meine bisherige gegenteilige Auffassung zur Kostenpflicht und Kostenerstattung habe ich vor allem vor dem Hintergrund des beabsichtigten § 1 Abs. 3 GKG/§ 1 Abs. 3 FamGKG/§ 1 Abs. 6 GNotKG aufgegeben.
Bevor man sich fragt, ob eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob denn eine Kostenerstattung überhaupt vorgesehen ist.
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch setzt eine "Anspruchsgrundlage", also eine entsprechende Kostenerstattungsvorschrift voraus. Das Gericht hat dann im Verfahren auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens einer der Parteien bzw. einem der Beteiligten aufzuerlegen sind.
Fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, einer Partei bzw. einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzulegen, dann ist dies nicht möglich.
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der "unterlegene" Gegner immer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Dies ist nur der Fall, wenn die entsprechende Verfahrensordnung eine Kostenerstattung vorsieht. Solche Kostenerstattungsregelungen sind z.B. in der ZPO (§§ 91 ff.) oder in der StPO, der VwGO o.Ä. vorgesehen.
Es gibt aber auch Verfahrensordnungen, in denen ist eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht vorgesehen, so z.B. in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 81 FamFG). Hier kann zwar eine Kostenerstattung ausgesprochen werden. Dies soll jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Im GKG, im FamGKG, im RVG und auch in der KostO bzw. im GNotKG ist aber eine solche Kostenerstattung erst gar nicht vorgesehen.
Ein Rückgriff auf die jeweilige Verfahrensordnung verbietet sich auch, da die Kostengesetze jeweils eigene Verfahrensordnungen mit eigenen Regeln enthalten. Nur dann, wenn die Geltung der zugrunde liegenden Verfahrensordnung ausdrücklich angeordnet wird, wie z.B. in § 11 Abs. 2 RVG, kann diese angewandt werden. Fehlt danach aber eine Regelung zur Kostenerstattung, handelt es sich bei dem entsprechenden Ausschluss der Kostenerstattung lediglich um eine Klarstellung, die ohnehin bereits aus dem Gesetz folgt. Danach kann dann aber keine generelle Kostenerstattungspflicht angenommen werden, sodass auch unstatthafte Beschwerden gerichtsgebührenfrei sind und eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist.
Zu beachten ist, dass dies allerdings nur für (unstatthafte) Beschwerden nach dem GKG, dem FamGKG, der KostO oder dem GNotKG gelten kann. Wird eine unstatthafte Streitwertbeschwerde nach der ZPO erhoben, dann gilt § 97 ZPO mit der Folge, dass Gebühren zu erheben sind und eine Kostenerstattung anzuordnen ist.
Von einer unzulässigen Streitwertbeschwerde nach der ZPO ist z.B. dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwertes oder des Rechtsmittelstreitwertes oder des Wertes des Beschwerdegegenstands richtet. Dann handelt es sich um eine – unstatthafte – Beschwerde nach der ZPO, mit der Folge, dass § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kostenerstattung anzuwenden ist und Nr. 1812 GKG-KostVerz. oder Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. hinsichtlich der Gerichtsgebühren.
II. Keine Rechtsbeschwerde
Zutreffend ist auch, dass eine Rechtsbeschwerde zum BGH nicht möglich ist. Das beruht aber entgegen der häufig – wie auch hier – anzutreffenden Ansicht nicht auf § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG. Diese Vorschrift schließt nur eine (Erst-)Beschwerde zu einem obersten Bundesgericht aus.
Dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, ergibt sich schlicht und ergreifend daraus, dass sich die Rechtsmittel ausschließlich nach dem GKG richten und das GKG keine Rechtsbeschwerde kennt.
Norbert Schneider